(1) Im Prater dürfen an Werktagen die Verkaufsstellen
a) | für den Kleinverkauf von Lebensmitteln von Montag bis Samstag (werktags) bis zur generellen Sperrstunde der Vergnügungsbetriebe des Praters nur für den Kleinverkauf von genussfertigen Lebensmitteln, alkoholfreien Erfrischungsgetränken und Bier in handelsüblich verschlossenen Gefäßen, | |||||||||
b) | für den Kleinverkauf von anderen Waren als Lebensmitteln von Montag bis Samstag (werktags) bis zur generellen Sperrstunde der Vergnügungsbetriebe des Praters nur für den Verkauf von Waren, die üblicherweise beim Praterbesuch gekauft werden (wie Ansichtskarten, Papier- und Schreibwaren, Bijouterie-, Galanterie- und Spielwaren, Reiseandenken, Kinderluftballons, Scherzartikel), | |||||||||
offen gehalten werden. |
(2) An Sonn- und Feiertagen dürfen die in Abs. 1 angeführten Verkaufsstellen von 9.00 Uhr bis 22.00 Uhr offen gehalten werden.
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