(1) Der Kleinverkauf von Waren durch Feilbieten im Umherziehen (§§ 53 und 53a der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007), ist an Samstagen (werktags) bis 21.00 Uhr gestattet.
(2) In Gastgewerbebetrieben, Buschenschenken und Vergnügungslokalen ist das im Abs. 1 genannte Feilbieten, mit Ausnahme des Kleinverkaufes von Lebensmitteln, an allen Werktagen bis 24.00 Uhr gestattet.
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