Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Verkaufsstellen für Süßwaren dürfen – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – an Samstagen (werktags) bis 20.30 Uhr offen gehalten werden.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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