§ 15 W- ÖZV 2008 Sonderregelung für den Verkauf von Grabausschmückungs- und –beleuchtungsgegenständen

W- ÖZV 2008 - Wiener Öffnungszeitenverordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Verkauf von Grabausschmückungsgegenständen (Kunstblumen jeder Art, Blumengeschirren, Blumenbehältern, Kranzschleifen, Kranzständern, Partenständern, Figuren, Rasenziegeln, Erde, Kies und dgl.) sowie der Verkauf von Grabbeleuchtungsgegenständen (Kandelabern, Grablaternen, Grablampen und -ampeln, Kerzen, Ölschwimmern, Nachtlichtern, Brennöl, Dochten, Zündhölzern und dgl.) ist an Sonn- und Feiertagen

a)

bei Friedhöfen während der Öffnungszeiten der jeweiligen Friedhöfe,

b)

an sonstigen Standorten am 1. November (Allerheiligen) von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr durch Betriebe, die sich ausschließlich oder vorwiegend mit dem Verkauf der genannten Artikel befassen,

gestattet.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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