Der Verkauf von Grabausschmückungsgegenständen (Kunstblumen jeder Art, Blumengeschirren, Blumenbehältern, Kranzschleifen, Kranzständern, Partenständern, Figuren, Rasenziegeln, Erde, Kies und dgl.) sowie der Verkauf von Grabbeleuchtungsgegenständen (Kandelabern, Grablaternen, Grablampen und -ampeln, Kerzen, Ölschwimmern, Nachtlichtern, Brennöl, Dochten, Zündhölzern und dgl.) ist an Sonn- und Feiertagen
a) | bei Friedhöfen während der Öffnungszeiten der jeweiligen Friedhöfe, | |||||||||
b) | an sonstigen Standorten am 1. November (Allerheiligen) von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr durch Betriebe, die sich ausschließlich oder vorwiegend mit dem Verkauf der genannten Artikel befassen, | |||||||||
gestattet. |
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