§ 8 W- ÖZV 2008

W- ÖZV 2008 - Wiener Öffnungszeitenverordnung 2008

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) In künstlichen Freibädern (Sommerbädern) im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Bäderhygienegesetzes, BGBl. Nr. 254/1976 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, und in den im § 7 bezeichneten Badegebieten dürfen die Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von genussfertigen Lebensmitteln, alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Bier in handelsüblich verschlossenen Gefäßen und von Badeartikeln (Badebekleidung, Sonnenschutzmittel, Liegetücher und dgl.) an Samstagen (werktags) von Mai bis einschließlich September von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr offen gehalten werden.

(2) An Sonn- und Feiertagen dürfen die in Abs. 1 genannten Verkaufsstellen in den im § 7 bezeichneten Badegebieten von Mai bis einschließlich September von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr offen gehalten werden.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 W- ÖZV 2008


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 W- ÖZV 2008 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 W- ÖZV 2008


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 W- ÖZV 2008


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 W- ÖZV 2008 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 W- ÖZV 2008
§ 9 W- ÖZV 2008