(1) In künstlichen Freibädern (Sommerbädern) im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Bäderhygienegesetzes, BGBl. Nr. 254/1976 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, und in den im § 7 bezeichneten Badegebieten dürfen die Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von genussfertigen Lebensmitteln, alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Bier in handelsüblich verschlossenen Gefäßen und von Badeartikeln (Badebekleidung, Sonnenschutzmittel, Liegetücher und dgl.) an Samstagen (werktags) von Mai bis einschließlich September von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr offen gehalten werden.
(2) An Sonn- und Feiertagen dürfen die in Abs. 1 genannten Verkaufsstellen in den im § 7 bezeichneten Badegebieten von Mai bis einschließlich September von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr offen gehalten werden.
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