(1) Der Kleinverkauf von genussfertigen Lebensmitteln, alkoholfreien Erfrischungsgetränken und Bier in handelsüblich verschlossenen Gefäßen im Straßenhandel ist an Samstagen (werktags) bis 21.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr gestattet.
(2) Der Kleinverkauf von Naturblumen im Straßenhandel ist an Samstagen, ausgenommen am 24. und 31. Dezember, bis 19.30 Uhr gestattet.
(3) Der Verkauf von Blumen sowie Erzeugnissen des Blumenbindergewerbes ist an Sonn- und Feiertagen wie folgt gestattet:
a) | der Straßenhandel bei Friedhöfen während der Öffnungszeiten der jeweiligen Friedhöfe; | |||||||||
b) | der an sonstigen Standorten nicht in Verbindung mit einer festen Betriebsstätte ausgeübte Straßenhandel mit Naturblumen von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr. |
(4) Der Verkauf von genussfertigen Pommes frites, Langos, Kartoffelpuffern, gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße ist an allen Werktagen bis 22.00 Uhr gestattet.
(5) Der Verkauf von gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße ist an Sonn- und Feiertagen von Oktober bis einschließlich April von 9.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet.
(6) An Sonn- und Feiertagen ist der Kleinverkauf von Ansichtskarten, Stadtplänen und Reiseandenken im Straßenhandel vor Baudenkmälern, Museen und sonstigen Sehenswürdigkeiten von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet.
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