(1) Für Verkaufstätigkeiten, die nach dieser Verordnung an Samstagen (werktags) nach 18.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zulässig sind, dürfen unbeschadet weitergehender Ausnahmen nach dem Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2007, der Arbeitsruhegesetz-Verordnung, BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 307/2004, und der Wiener Arbeitsruhegesetz-Verordnung, LGBl. für Wien Nr. 27/
1986, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, bis zum jeweils festgesetzten Ladenschluss beschäftigt werden. Darüber hinaus dürfen sie für Abschlussarbeiten höchstens eine weitere Stunde beschäftigt werden.
(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Abs. 1 zulässigen Tätigkeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind nur zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
(3) Die Zahl der mit erlaubten Tätigkeiten nach Abs. 1 beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer darf jenes Ausmaß nicht überschreiten, das zur Deckung des außergewöhnlichen regionalen Bedarfes unbedingt notwendig ist.
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