Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Verkaufsstellen für Lebensmittel und für Hygieneartikel, die sich in Krankenanstalten befinden, sowie Verkaufsstellen für Obst, die im Gelände oder beim Eingang von Krankenanstalten gelegen sind, dürfen an Samstagen (werktags) bis 19.30 Uhr offen gehalten werden.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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