Gesamte Rechtsvorschrift VVO

Verpackungsverordnung 2014

VVO
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Stand der Gesetzesgebung: 27.09.2023

1. Abschnitt Allgemeines

§ 1 VVO


Ziele dieser Verordnung sind

1.

die Wiederverwendung von Verpackungen und Vermeidung von Verpackungsabfällen und – sofern diese Abfälle nicht vermeidbar sind – die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmasse zu verringern,

2.

die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Verpackungen, um einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit der Menschen, zur Abwehr von Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden und zur umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Verpackungsabfällen zu leisten,

3.

im Einklang mit der Abfallhierarchie Maßnahmen zu treffen, um die Erhöhung des Anteils in Verkehr gebrachter wiederverwendbarer Verpackungen und von Systemen zur umweltverträglichen Wiederverwendung von Verpackungen zu fördern, ohne dabei die Lebensmittelhygiene oder die Sicherheit der Verbraucher zu gefährden, und

4.

die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, Artikeln und Werkstoffen zu fördern.

§ 2 VVO


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für in Österreich in Verkehr gesetzte Verpackungen und alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in Haushalten oder anderswo anfallen und unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen.
  2. (2)Absatz 2Im Falle des Fernabsatzes im Sinne des § 3 Z 2 des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG), BGBl. I Nr. 33/2014, durch einen Versandhändler, der keinen Sitz oder keine Niederlassung in Österreich hat, unterliegen auch die nach Österreich gelieferten Verpackungen und die in weiterer Folge anfallenden Verpackungsabfälle dem Geltungsbereich der Verordnung.Im Falle des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,, durch einen Versandhändler, der keinen Sitz oder keine Niederlassung in Österreich hat, unterliegen auch die nach Österreich gelieferten Verpackungen und die in weiterer Folge anfallenden Verpackungsabfälle dem Geltungsbereich der Verordnung.
  3. (3)Absatz 3Diese Verordnung gilt für folgende in Österreich in Verkehr gesetzte Produkte:
    1. 1.Ziffer einsEinweggeschirr und -besteck,
    2. 2.Ziffer 2Einweg-Kunststoffprodukte gemäß Anhang 6 und
    3. 3.Ziffer 3Fanggeräte gemäß § 3 Z 27.Fanggeräte gemäß Paragraph 3, Ziffer 27,

§ 3 VVO


Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.

„Verpackungen“ aus verschiedenen Packstoffen hergestellte Packmittel, Packhilfsmittel oder Paletten zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren. Der Begriff Verpackungen wird zusätzlich durch die nachstehenden Kriterien bestimmt. Die in Anhang 2 angeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.

a)

Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der oben genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn,

aa)

der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und

bb)

alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Behandlung bestimmt.

b)

Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, und Einwegartikel, die in befülltem Zustand abgegeben werden oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.

c)

Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Behandlung bestimmt.

2.

„Packmittel“ Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Waren oder Güter für Verkehrs-, Lager-, Transport-, Versand- oder Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammenzuhalten.

3.

„Packhilfsmittel“ Erzeugnisse, die zum Zweck der Verpackung zusammen mit Packmitteln insbesondere zum Verpacken, Verschließen, Versandfertigmachen und zur Kennzeichnung einer Ware oder eines Gutes dienen.

4.

„Verkaufsverpackungen oder Erstverpackungen“ Verpackungen, die dem Letztverbraucher als Verkaufseinheit angeboten werden.

5.

„Umverpackungen oder Zweitverpackungen“ – soweit sie nicht unter Z 4 oder 6 fallen – Verpackungen, die

a)

eine oder mehrere Verkaufseinheiten enthalten, welche zusammen an den Letztverbraucher abgegeben werden oder nur zur Bestückung der Verkaufsregale dienen, und

b)

entfernt werden können, ohne dass dies die Eigenschaften der Ware beeinflusst.

6.

„Transportverpackungen oder Drittverpackungen“ Verpackungen, die dazu dienen, die Handhabung und den Transport von mehreren Verkaufseinheiten oder Umverpackungen zu erleichtern, um deren direkte Berührung oder Transportschäden zu vermeiden. Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport fallen nicht unter den Begriff der Transportverpackung.

7.

„Serviceverpackungen“ Verpackungen wie Tragetaschen, Stanitzel, Säckchen, Flaschen oder ähnliche Umhüllungen, sofern diese Verpackungen in einer technisch einheitlichen Form hergestellt und üblicherweise in oder im Bereich der Abgabestelle an den Letztverbraucher befüllt werden.

8.

„Packstoffe“ folgende Materialien, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel oder Paletten hergestellt werden:

a)

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe;

b)

Glas;

c)

Eisenmetalle;

d)

Aluminium;

e)

Kunststoffe gemäß § 2 Abs. 10 Z 2 AWG 2002;

f)

Holz;

g)

textile Faserstoffe;

h)

sonstige Packstoffe auf biologischer Basis;

i)

Keramik.

9.

„wiederverwendbare Verpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert und ausgelegt sind und in Verkehr gebracht werden, dass ihre Beschaffenheit während ihrer Lebensdauer mehrere Umläufe ermöglicht, indem sie an einen Hersteller, insbesondere an einen Abpacker gemäß § 13g Abs. 1 Z 2 AWG 2002, zurückgegeben und ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entsprechend wiederbefüllt oder wiederverwendet werden.

10.

„Recycling“ gemäß der Definition des § 2 Abs. 5 Z 7 AWG 2002 zu verstehen.

11.

„organische Verwertung“ die aerobe Behandlung (biologische Verwertung) oder die anaerobe Behandlung (Biogaserzeugung) – über Mikroorganismen und unter Kontrolle – der biologisch abbaubaren Bestandteile von Verpackungsabfällen mit Erzeugung von stabilisierten organischen Rückständen oder von Methan.

12.

„thermische Verwertung“ die Verwendung von brennbarem Verpackungsabfall zur Energieerzeugung durch direkte Verbrennung mit oder ohne Abfall anderer Art, jedenfalls mit Rückgewinnung der Wärme. Für Verbrennungsanlagen, deren Zweck die Behandlung fester Siedlungsabfälle ist, ist jedenfalls das Effizienzkriterium gemäß dem Verwertungsverfahren R1 im Anhang 2 des AWG 2002 einzuhalten.

13.

„Inverkehrsetzen“ entweder

a)

der Import von Serviceverpackungen oder von verpackten Waren oder Gütern oder von Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 nach Österreich und im Fall eines Eigenimporteurs gemäß Z 20 der Import von allen Verpackungen oder

b)

in allen anderen Fällen die erwerbsmäßige Übergabe einer Verpackung oder von Waren oder Gütern in Verpackungen oder von Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 in Österreich an eine andere Rechtsperson einschließlich des Fernabsatzes gemäß § 2 Abs. 2.

Ein bloßes Transportieren im Auftrag einer anderen Person gilt nicht als Inverkehrsetzen.

14.

„Hersteller von Serviceverpackungen“ jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die unabhängig von der Vertriebsmethode Serviceverpackungen herstellt und erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr setzt.

15.

„Importeur von Serviceverpackungen“ jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die unabhängig von der Vertriebsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG, Serviceverpackungen importiert und erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr setzt.

16.

„Importeur von verpackten Waren oder Gütern“ jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die unabhängig von der Vertriebsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG, Waren oder Güter in Verpackungen, importiert und erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr setzt.

17.

„Abpacker“ jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die Waren oder Güter in Verpackungen abfüllt, abpackt oder mit Verpackungen in Verbindung bringt, um sie zu lagern oder abzugeben.

18.

„Vertreiber“ jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die Verpackungen oder verpackte Waren oder Güter gleichgültig auf welcher Vertriebsstufe, auch im Wege des Versandhandels, in Verkehr setzt.

19.

„Letztverbraucher“ jeder Verbraucher in Sinne des KSchG und jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die Verpackungen, Waren oder Güter in Verpackungen zu ihrem Ge- oder Verbrauch erwirbt oder importiert.

20.

„Eigenimporteur“ ein Letztverbraucher, der Waren oder Güter in Verpackungen für den Betrieb seines Unternehmens aus dem Ausland erwirbt und bei dem diese Verpackungen im Unternehmen als Abfall anfallen.

21.

„Marktanteil“ der Prozentsatz, der das Verhältnis der von den Teilnehmern eines Sammel- und Verwertungssystems in Österreich in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von diesem Sammel- und Verwertungssystem gemeldete Masse an Verpackungen einer Sammelkategorie zur insgesamt von allen Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen dieser Sammelkategorie definiert.

22.

„Sammelkategorie“ eine Gruppe von Verpackungen aus einem oder mehreren Packstoffen, die im Anhang 5 festgelegt wird.

23.

„Tarifkategorie“ eine Gruppe von Verpackungen aus einem oder mehreren Packstoffen, die im Anhang 5 festgelegt wird.

24.

„Großanfallstellen“ Betriebsstätten, die im Register gemäß § 16 Abs. 1 eingetragen sind.

25.

„Getränkeverbundkarton“ eine geschlossene Verbundverpackung gemäß Z 26 für flüssige oder pastöse Nahrungs- oder Genussmittel, wobei das Trägermaterial Papier, Pappe oder Karton ist. Ein Verschluss gilt als Bestandteil des Getränkeverbundkartons.

26.

„Verbundverpackungen“ Verpackungen, die aus zwei oder mehr Schichten aus unterschiedlichen Packstoffen bestehen, die nicht per Hand getrennt werden können und eine feste Einheit bilden, in dieser Beschaffenheit gefüllt, gelagert, befördert und geleert werden, und die beispielsweise aus einem Innenbehältnis und einer Außenumhüllung bestehen.

27.

„Fanggerät“ jedes Gerät und jeder Ausrüstungsgegenstand, das bzw. der in der Fischerei oder in der Aquakultur zum Orten, zum Fangen oder zur Aufzucht biologischer Meeresressourcen oder – auf der Meeresoberfläche schwimmend – zum Anlocken und zum Fangen oder zur Aufzucht dieser biologischen Meeresressourcen verwendet wird.

28.

„Fanggeräte-Abfall“ jedes unter die Abfalldefinition des § 2 Abs. 1 und 2 AWG 2002 fallende Fanggerät, einschließlich aller separaten Bestandteile, Stoffe oder Werkstoffe, die Teil des Fanggeräts oder daran befestigt waren, als dieses zu Abfall wurde, einschließlich als es zurückgelassen wurde oder verloren ging.

29.

„biologisch abbaubarer Kunststoff“ ein Kunststoff, der physikalisch und biologisch zersetzt werden kann, sodass er sich letztlich in Kohlendioxid, Biomasse und Wasser aufspaltet und gemäß dem Stand der Technik durch Kompostierung und anaerobe Zersetzung verwertbar ist.

30.

„Tabakprodukte“ Tabakerzeugnisse im Sinne des § 1 Z 1 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, BGBl. Nr. 435/1995 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2019.

§ 4 VVO


(1) Verpackungen sind so herzustellen und in Verkehr zu setzen, dass sie den grundsätzlichen Anforderungen des Anhangs 1 entsprechen.

(2) Das Inverkehrsetzen von Verpackungen, deren Konzentration 100 Gewichts-ppm an Blei, Kadmium, Quecksilber und Chrom VI in Summe übersteigt, ist, sofern es sich nicht um solche aus Bleikristall handelt, nicht zulässig. Werden Ausnahmen gemäß Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S 10, im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbart, ergeht darüber eine gesonderte Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt, welche die Verbindlichkeit dieser Ausnahmen zur Folge hat.

(3) Andere Rechtsvorschriften, die Anforderungen an bestimmte Verpackungen stellen oder wonach Verpackungen einer besonderen Behandlung zugeführt werden müssen, bleiben durch diese Verordnung unberührt.

(4) Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002 von verpackten Produkten haben sicherzustellen, dass Verpackungen so hergestellt und in Verkehr gesetzt werden, dass sie den Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung, die Wiederverwendbarkeit und die Verwertbarkeit gemäß Anhang 1 entsprechen.

(5) Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002 dürfen ab dem 1. Jänner 2030 nur mehr Kunststoffverpackungen in Verkehr setzen, die entweder wiederverwendet werden können oder recyclingfähig sind.

(6) Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002 dürfen ab dem 3. Juli 2024 Einwegkunststoff-Getränkebehälter gemäß Anhang 6 Punkt 1 nur in Verkehr setzen, wenn deren Verschlüsse und Deckel aus Kunststoff während der für das Produkt vorgesehenen Verwendungsdauer an den Behältern befestigt bleiben. Verschlüsse und Deckel mit Kunststoffdichtungen gelten für diesen Zweck nicht als Gegenstände, die aus Kunststoff bestehen.

(7) Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002 haben sicherzustellen, dass sämtliche von ihnen in Österreich in Verkehr gesetzte Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen („PET-Flaschen“), ab 2025 im Durchschnitt zu mindestens 25% aus recyceltem Kunststoff bestehen. Bezugsbasis sind die im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten PET-Flaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3.

(8) Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002 haben sicherzustellen, dass sämtliche von ihnen in Österreich in Verkehr gesetzte Einwegkunststoff-Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3 ab 2030 im Durchschnitt zu mindestens 30% aus recyceltem Kunststoff bestehen. Bezugsbasis sind die im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Einwegkunststoff-Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3.

§ 5 VVO


(1) Es sind in jedem Kalenderjahr insgesamt zumindest folgende Anteile der in Österreich in Verkehr gesetzten Masse der jeweiligen Packstoffe zu recyceln:

1.

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

60%

                            

2.

Glas

60%

                            

3.

Metalle

50%

                            

4.

Kunststoffe

22,5%

                            

5.

Holz

15%

                            

(2) Spätestens ab dem Kalenderjahr 2025 sind in jedem Kalenderjahr zumindest 65 Gewichtsprozent aller in Österreich angefallenen Verpackungsabfälle zu recyceln. Dabei sind zumindest folgende Anteile zu erreichen:

1.

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

75%

                            

2.

Glas

70%

                            

3.

Eisenmetalle

70%

                            

4.

Aluminium

50%

                            

5.

Kunststoffe

50%

                            

6.

Holz

25%

                            

(3) Spätestens ab dem Kalenderjahr 2030 sind in jedem Kalenderjahr zumindest 70 Gewichtsprozent aller in Österreich angefallenen Verpackungsabfälle zu recyceln. Dabei sind zumindest folgende Anteile zu erreichen:

1.

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

85%

                            

2.

Glas

75%

                            

3.

Eisenmetalle

80%

                            

4.

Aluminium

60%

                            

5.

Kunststoffe

55%

                            

6.

Holz

30%

                            

(4) Die Zielvorgaben nach Abs. 2 und 3 für ein bestimmtes Jahr können in angepasstem Umfang erreicht werden, indem der durchschnittliche Anteil an zum ersten Mal in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die in den vorangegangenen drei Jahren als Teil eines Systems zur Wiederverwendung von Verpackungen wiederverwendet wurden, berücksichtigt wird. Zur Berechnung des angepassten Umfangs wird Folgendes abgezogen:

1.

von den in Abs. 2 und 3 festgelegten Gesamtzielvorgaben der Anteil der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen des jeweiligen Kalenderjahres an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen dieses Kalenderjahres und

2.

von den in Abs. 2 und 3 Z 1 bis 6 festgelegten Zielvorgaben für einzelne Packstoffe der Anteil der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen des jeweiligen Kalenderjahres an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen dieses Kalenderjahres, die aus dem jeweiligen Packstoff bestehen.

Zur Berechnung der Höhe des jeweiligen angepassten Umfangs gemäß Z 1 und 2 dürfen nicht mehr als fünf Prozentpunkte eines solchen Anteils berücksichtigt werden.

(5) Die Masse der Verpackungen aus Holz, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden, kann jeweils in die Quoten gemäß Abs. 2 und 3 eingerechnet werden.

(6) Die im Abs. 1 bis 3 festgelegten Mindestquoten sind unter der Berücksichtigung der Entscheidung 2005/270/EG über die Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 86 vom 05.04.2005 S. 6, geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665 zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG, ABl. Nr. L 112 vom 26.04.2019 S. 26, zu berechnen.

(7) Verpackungsabfälle, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Abs. 1 bis 3 festgelegten Anteile berücksichtigt werden, wenn

1.

der Verpflichtete nachweist, dass die Verwertung, insbesondere das Recycling, unter Bedingungen erfolgt ist, die im Wesentlichen denen entsprechen, die in den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, und

2.

die Ausfuhr entsprechend den unionsrechtlichen Abfallverbringungsvorschriften ordnungsgemäß erfolgt.

§ 6 VVO


  1. (1)Absatz einsFür
    1. 1.Ziffer einswiederverwendbare Verpackungen, die nachweislich bepfandet sind, für die eine Kaution hinterlegt wurde oder die bei einer Lieferung im direkten Austausch zwischen Lieferanten und Kunden den Besitzer wechseln, ohne dass bei diesem Vorgang ein Pfandbetrag verrechnet wird, und
    2. 2.Ziffer 2die mit diesen Verpackungen gemeinsam in Verkehr gesetzten Packhilfsmittel, wie Verschlüsse und Etiketten, sofern die Masse dieser Packhilfsmittel insgesamt nicht mehr als 5 Masseprozent der Verpackungseinheit beträgt,
    gelten die Verpflichtungen der §§ 8, 10 sowie 11 nicht.gelten die Verpflichtungen der Paragraphen 8,, 10 sowie 11 nicht.
  2. (2)Absatz 2Wiederwendbare Verpackungen können zur Unterscheidung von Einwegverpackungen mit Kennzeichen für Mehrweg versehen werden.
  3. (3)Absatz 3Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß Abs. 1 in Verkehr setzen, haben Aufzeichnungen über die Daten gemäß Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, AWG 2002, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß Absatz eins, in Verkehr setzen, haben Aufzeichnungen über die Daten gemäß Anhang 3 Punkt 4 zu führen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch, im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu melden. Diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2022 zu erfolgen. Punkt 4 zu führen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch, im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu melden. Diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2022 zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Abs. 3 gilt auch für den Fall, dass ausschließlichAbsatz 3, gilt auch für den Fall, dass ausschließlich

    1.Ziffer eins wiederverwendbare Verpackungen gemäß Abs. 1 undwiederverwendbare Verpackungen gemäß Absatz eins, und

    2.Ziffer 2 bepfandete Einweggetränkeverpackungen gemäß einer Verordnung nach § 14c AWG 2002bepfandete Einweggetränkeverpackungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14 c, AWG 2002

    inSub-Litera, i, n Verkehr gesetzt werden.

§ 6a VVO


§ 6a.Paragraph 6 a,

Für bepfandete Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall gemäß einer Verordnung nach § 14c AWG 2002 gelten die Verpflichtungen der §§ 6, 8 bis 16, 16c, 16d, 17 bis 18a, 20 bis 22 und 22b sowie die Anhänge 3 bis 5 nicht. Für bepfandete Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14 c, AWG 2002 gelten die Verpflichtungen der Paragraphen 6,, 8 bis 16, 16c, 16d, 17 bis 18a, 20 bis 22 und 22b sowie die Anhänge 3 bis 5 nicht.

§ 7 VVO


Hersteller, Importeure, Abpacker, Vertreiber und Versandhändler gemäß § 13g Abs. 1 AWG 2002 von Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen im Sinne des AWG 2002 oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, dass sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, unterliegen hinsichtlich dieser Verpackungen nicht dem § 8, dem § 10 und dem § 11.

2. Abschnitt Pflichten für Haushaltsverpackungen

§ 8 VVO


(1) Primärverpflichtete für Verpackungen gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AWG 2002 haben hinsichtlich der von ihnen in Verkehr gesetzten Haushaltsverpackungen gemäß § 13g Abs. 2 und 3 AWG 2002 an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen. Ein Primärverpflichteter hat binnen zwei Monaten, nachdem er Haushaltsverpackungen erstmalig in Verkehr gesetzt hat, einen Vertrag über die Teilnahme abzuschließen.

(2) Nimmt eine vorgelagerte Vertriebsstufe an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teil, entfällt die Teilnahmeverpflichtung des Primärverpflichteten im jeweiligen Umfang. Der Primärverpflichtete hat dies mit einer rechtsverbindlichen Erklärung des jeweiligen vorgelagerten Herstellers, Importeurs, Abpackers oder Vertreibers, dass dieser für die Erfüllung der Verpflichtung sorgt, nachzuweisen. Diese rechtsverbindliche Erklärung hat die Angabe des Sammel- und Verwertungssystems, des Zeitraums und die Tarifkategorie sowie das Ausmaß der Beteiligung zu enthalten und ist zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung abzugeben und kann insbesondere auf der jeweiligen Rechnung oder auf dem jeweiligen Lieferschein erfolgen. Primärverpflichtete haben die an sie übermittelten rechtsverbindlichen Erklärungen mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Teilnehmer, die hinsichtlich einer Tarifkategorie bei mehreren Sammel- und Verwertungssystemen teilnehmen, müssen vorab den jeweiligen Sammel- und Verwertungssystemen nachvollziehbare Kriterien der Aufteilung der Teilnahmemassen bekannt geben.

(4) Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen oder die Änderung der Kriterien der Aufteilung innerhalb einer Tarifkategorie gemäß Abs. 3 ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.

§ 9 VVO


  1. (1)Absatz einsSammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben Haushaltsverpackungen in den jeweils genehmigten Sammelkategorien entsprechend den gemäß § 29b Abs. 4 AWG 2002 veröffentlichten Marktanteilen zu erfassen und unter Berücksichtigung des Abs. 5 und des Abs. 5a zu recyclieren. Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben auch Verpackungen, die im Rahmen von Reinigungsaktionen von Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Sammelkategorien gemäß Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben Haushaltsverpackungen in den jeweils genehmigten Sammelkategorien entsprechend den gemäß Paragraph 29 b, Absatz 4, AWG 2002 veröffentlichten Marktanteilen zu erfassen und unter Berücksichtigung des Absatz 5 und des Absatz 5 a, zu recyclieren. Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben auch Verpackungen, die im Rahmen von Reinigungsaktionen von Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Sammelkategorien gemäß Anhang 5 Punkt 1 getrennt gesammelt werden, entsprechend ihrem Marktanteil zu übernehmen.
  2. (1a)Absatz eins aSammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem im § 8 und § 18a genannten Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies dieser Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist. Mit diesen Verträgen gehen die Verpflichtungen gemäß § 18a Abs. 1 und 3 auf das Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen über.Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem im Paragraph 8 und Paragraph 18 a, genannten Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies dieser Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist. Mit diesen Verträgen gehen die Verpflichtungen gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins und 3 auf das Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen über.
  3. (1b)Absatz eins bSammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer, sofern sie nicht eine pauschale Lösung gemäß Abs. 2 Z 3 in Anspruch nehmen, zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, erstmals für das Kalenderjahr 2022, zusätzlich zu den Meldungen gemäß Abs. 2 Z 4 folgende Daten an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden:Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer, sofern sie nicht eine pauschale Lösung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, in Anspruch nehmen, zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, erstmals für das Kalenderjahr 2022, zusätzlich zu den Meldungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, folgende Daten an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie Massen der erstmals in Verkehr gesetzten Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1,
    2. 2.Ziffer 2die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1,
    3. 3.Ziffer 3die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1,
    4. 4.Ziffer 4die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1,
    5. 5.Ziffer 5die Massen der wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr),
    6. 6.Ziffer 6die Massen der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr) und
    7. 7.Ziffer 7die Massen der in ihrem Unternehmen als Abfall angefallenen nicht lizenzierten wiederverwendbaren Verpackungen (§ 6 Abs. 1) je Packstoff sowie Verbundverpackungen, die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie Verbundverpackungen, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung oder sonstige Verwertung) und die jeweilige verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6.die Massen der in ihrem Unternehmen als Abfall angefallenen nicht lizenzierten wiederverwendbaren Verpackungen (Paragraph 6, Absatz eins,) je Packstoff sowie Verbundverpackungen, die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie Verbundverpackungen, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung oder sonstige Verwertung) und die jeweilige verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des Paragraph 5, Absatz 6,
  4. (2)Absatz 2Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsSammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben allgemein gültige Tarife je Tarifkategorie vorzusehen und zu veröffentlichen; dabei sind alle Vertragspartner gleich zu behandeln; Rabatte sind nicht zulässig.
    2. 2.Ziffer 2Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für die im Kalenderjahr getrennt gesammelten sowie für die gemeinsam mit Siedlungsabfällen erfassten Haushaltsverpackungen einer Tarifkategorie einschließlich der diesbezüglichen Kosten der Sortierung und der Verwertung auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr in Verkehr gesetzte Masse der entsprechenden Tarifkategorie, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden. Bei der Berechnung der Tarife sind die Altstofferlöse und Einnahmen aus der Vorbereitung der Wiederverwendung von Verpackungsabfällen und allfällige nicht ausbezahlte Pfandbeträge für Verpackungsabfälle zu berücksichtigen.
    3. 3.Ziffer 3Für Teilnehmer, die im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 1500 kg Haushaltsverpackungen in Verkehr setzen, können pauschale Lösungen angeboten werden, die die Teilnehmer alternativ zu den Tarifen gemäß Z 1 in Anspruch nehmen können. In der Vereinbarung gemäß § 30a Abs. 3 AWG 2002 können Vorgaben für die Berechnung der Pauschale und für die Berücksichtigung in der Meldung gemäß § 29b Abs. 3 AWG 2002 festgelegt werden.Für Teilnehmer, die im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 1500 kg Haushaltsverpackungen in Verkehr setzen, können pauschale Lösungen angeboten werden, die die Teilnehmer alternativ zu den Tarifen gemäß Ziffer eins, in Anspruch nehmen können. In der Vereinbarung gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, AWG 2002 können Vorgaben für die Berechnung der Pauschale und für die Berücksichtigung in der Meldung gemäß Paragraph 29 b, Absatz 3, AWG 2002 festgelegt werden.
    4. 4.Ziffer 4Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer, sofern sie nicht eine pauschale Lösung gemäß Z 3 in Anspruch nehmen, zu verpflichten, die in Verkehr gesetzten Verpackungsmassen je Tarifkategorie für Haushaltsverpackungen bei einer erwarteten jährlichen Entgeltsumme für alle TarifkategorienSammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer, sofern sie nicht eine pauschale Lösung gemäß Ziffer 3, in Anspruch nehmen, zu verpflichten, die in Verkehr gesetzten Verpackungsmassen je Tarifkategorie für Haushaltsverpackungen bei einer erwarteten jährlichen Entgeltsumme für alle Tarifkategorien
      1. a)Litera abis zu € 1 500,-- je Kalenderjahr,
      2. b)Litera bvon € 1 500,-- bis zu € 20 000,-- je Kalenderquartal und
      3. c)Litera cüber € 20 000,-- je Kalendermonat
                       an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden.
    5. 5.Ziffer 5Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben sicherzustellen, dass Retouren von Haushaltsverpackungen bei der Meldung der Verpackungsmassen durch den Systemteilnehmer gegenverrechnet werden können, sofern diese Verpackungen nachweislich wiederverwendet oder die verpackten Waren oder Güter exportiert wurden. Gleiches gilt für Haushaltsverpackungen, die nachweislich exportiert wurden.
  5. (2a)Absatz 2 aSammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ab dem Kalenderjahr 2023 für die jeweiligen Produkte die bundesweit einheitlichen Zuschläge beziehungsweise Mittel für den Kostenersatz für die im § 18a Abs. 1 und 3 genannten Verpflichtungen einzuheben. Die zu tragenden Kosten dürfen die Kosten, die für die kosteneffiziente Bereitstellung der in § 18a Abs. 1 und 3 genannten Leistungen erforderlich sind, nicht übersteigen und sind zwischen den betroffenen Akteuren auf transparente Weise zivilrechtlich festzulegen. Die Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen beschränken sich auf Aktivitäten, die von Behörden oder im Auftrag von Behörden durchgeführt werden. Die Berechnungsmethode ist so auszugestalten, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen in einer verhältnismäßigen Art und Weise bestimmt werden. Um die Verwaltungskosten so niedrig wie möglich zu halten, können die finanziellen Beiträge zu den Kosten für Reinigungsaktionen durch angemessene, auch mehrjährige, feste Beträge festgelegt werden.Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ab dem Kalenderjahr 2023 für die jeweiligen Produkte die bundesweit einheitlichen Zuschläge beziehungsweise Mittel für den Kostenersatz für die im Paragraph 18 a, Absatz eins und 3 genannten Verpflichtungen einzuheben. Die zu tragenden Kosten dürfen die Kosten, die für die kosteneffiziente Bereitstellung der in Paragraph 18 a, Absatz eins und 3 genannten Leistungen erforderlich sind, nicht übersteigen und sind zwischen den betroffenen Akteuren auf transparente Weise zivilrechtlich festzulegen. Die Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen beschränken sich auf Aktivitäten, die von Behörden oder im Auftrag von Behörden durchgeführt werden. Die Berechnungsmethode ist so auszugestalten, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen in einer verhältnismäßigen Art und Weise bestimmt werden. Um die Verwaltungskosten so niedrig wie möglich zu halten, können die finanziellen Beiträge zu den Kosten für Reinigungsaktionen durch angemessene, auch mehrjährige, feste Beträge festgelegt werden.
  6. (3)Absatz 3Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben beabsichtigte Tarifänderungen binnen angemessener Frist vor deren Geltung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluss der zu Grunde liegenden Kalkulationsgrundlagen zu melden. Dieser Meldung ist ein Gutachten des Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß § 28c Abs. 3 AWG 2002 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 und über die Einhaltung des Verbots der Quersubventionierung gemäß § 32 Abs. 3 AWG 2002 anzuschließen.Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben beabsichtigte Tarifänderungen binnen angemessener Frist vor deren Geltung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluss der zu Grunde liegenden Kalkulationsgrundlagen zu melden. Dieser Meldung ist ein Gutachten des Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß Paragraph 28 c, Absatz 3, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und über die Einhaltung des Verbots der Quersubventionierung gemäß Paragraph 32, Absatz 3, AWG 2002 anzuschließen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 17, BGBl. II Nr. 597/2021)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 597 aus 2021,)

  7. (4a)Absatz 4 aSammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben in jedem Kalenderjahr insgesamt zumindest folgende Anteile an Verpackungen bezogen auf die Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen im Rahmen der getrennten Sammlung zu erfassen:

 

ab 2022

ab 2023

ab 2025

ab 2030

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

80%

80%

80%

85%

Glas

80%

80%

80%

85%

Eisenmetalle

50%

60%

65%

75%

Aluminium

65%

75%

Kunststoffe

60%

75%

80%

85%

Getränkeverbundkarton

50%

60%

80%

80%

Für diese Anteile sind Fremdstoffe und Stoffe sowie Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, nicht zu berücksichtigen. Für Eisenmetalle und Aluminium können Massen aus der Rückgewinnung aus der Bodenasche aus der thermischen Verwertung einbezogen werden.
  1. (4b)Absatz 4 bSammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ausreichende Übernahmekapazitäten in jeder Sammelregion für private Haushalte und vergleichbare Anfallstellen zur Verfügung zu stellen und ab dem Kalenderjahr 2023 Haushaltsverpackungen nach den Sammelkategorien gemäß Anhang 5 Punkt 1 getrennt zu sammeln; eine gemeinsame Sammlung von Leichtverpackungen und Metallen ist zulässig. Ab dem Kalenderjahr 2025 sind Leichtverpackungen und Metalle gemeinsam zu sammeln.
  2. (4c)Absatz 4 cAbweichend zu Abs. 4b kann eine differenziertere getrennte Sammlung in Altstoffsammelzentren erfolgen.Abweichend zu Absatz 4 b, kann eine differenziertere getrennte Sammlung in Altstoffsammelzentren erfolgen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 18, BGBl. II Nr. 597/2021)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 597 aus 2021,)

  3. (5a)Absatz 5 aSammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ab dem Kalenderjahr 2022 die getrennt gesammelten oder sonst übernommenen Verpackungen, die recyclingfähig sind, einer Recyclinganlage zuzuführen. Sofern in der getrennten Sammlung mehrere Packstoffe bzw. Verbundverpackungen gemeinsam gesammelt werden, sind diese unabhängig vom Genehmigungsumfang des Sammel- und Verwertungssystems im Sinne des ersten Satzes zu recyceln, außer der Anteil des jeweiligen Packstoffes bzw. der Verbundverpackungen in der getrennten Sammlung liegt unter 1% der Gesamtmasse dieser Sammelfraktion. Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben unter Berücksichtigung
    1. 1.Ziffer einsder Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6,der Berechnungsmethode des Paragraph 5, Absatz 6,,
    2. 2.Ziffer 2der recylierten Massen an bepfandeten Einweggetränkeverpackungen nach einer Verordnung gemäß § 14c AWG 2002 undder recylierten Massen an bepfandeten Einweggetränkeverpackungen nach einer Verordnung gemäß Paragraph 14 c, AWG 2002 und
    3. 3.Ziffer 3ihres Marktanteils
    sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Recyclingquoten des § 5, bezogen auf die im jeweiligen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzte Masse an Haushaltsverpackungen, für ganz Österreich erreicht werden. Für Kunststoffverpackungen ist bereits im Jahr 2023 eine Recyclingquote von zumindest 50% und im Jahr 2024 eine Recyclingquote von zumindest 55% der jeweils erfassten Masse gemäß Abs. 4a zu erreichen.sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Recyclingquoten des Paragraph 5,, bezogen auf die im jeweiligen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzte Masse an Haushaltsverpackungen, für ganz Österreich erreicht werden. Für Kunststoffverpackungen ist bereits im Jahr 2023 eine Recyclingquote von zumindest 50% und im Jahr 2024 eine Recyclingquote von zumindest 55% der jeweils erfassten Masse gemäß Absatz 4 a, zu erreichen.
  4. (6)Absatz 6Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einseinen Nachweis über die jeweils getrennt gesammelten, die im Rahmen von Reinigungsaktionen der Gemeinden und Gemeindeverbänden übernommenen und die gemeinsam mit Restmüll erfassten Verpackungsmassen und über die Verwertungsquoten der jeweiligen Verpackungsmassen, und zwar gesamthaft nach Sammelkategorie, gegliedert nach Tarifkategorien und allfälligen Fehlwurfmassen, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsbetriebe sowie die im vergangenen Kalenderjahr vom jeweiligen Verwerter übernommene Gesamtmasse sowie die Art der Verwertung, gegliedert in stoffliche, thermische oder sonstige Verwertung; zum Nachweis der Verwertung sind Bestätigungen der Verwertungsbetriebe über die tatsächlich erfolgte Verwertung der übergebenen Massen der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen;
    2. 1a.Ziffer eins aeinen Nachweis der Qualität der erhobenen und übermittelten Daten gemäß Z 1 und 3 sowie gemäß § 22. Dieser Bericht ist erstmals für das Kalenderjahr 2022 und danach zumindest alle drei Jahre von einem befugten externen Experten zu bestätigen;einen Nachweis der Qualität der erhobenen und übermittelten Daten gemäß Ziffer eins und 3 sowie gemäß Paragraph 22, Dieser Bericht ist erstmals für das Kalenderjahr 2022 und danach zumindest alle drei Jahre von einem befugten externen Experten zu bestätigen;
    3. 2.Ziffer 2eine Aufstellung der Vertragsnehmer in elektronischer Form, inklusive Name, Anschrift, Verpackungsmassen, gegliedert nach Tarifkategorien, und ob und in welchem Zeitraum und in welchem Ausmaß eine Teilnahme im Sinne des § 8 erfolgt;eine Aufstellung der Vertragsnehmer in elektronischer Form, inklusive Name, Anschrift, Verpackungsmassen, gegliedert nach Tarifkategorien, und ob und in welchem Zeitraum und in welchem Ausmaß eine Teilnahme im Sinne des Paragraph 8, erfolgt;
    4. 3.Ziffer 3die von ihren Teilnehmern gemeldeten jeweils in Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Haushaltsverpackungen je Tarifkategorie (Teilnahmemassen) und
    5. 4.Ziffer 4einen Tätigkeitsbericht.
  5. (7)Absatz 7Weiters haben Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen jährlich bis spätestens 10. September jedes Jahres einen Geschäftsbericht, einschließlich des um den Anhang erweiterten Jahresabschlusses über das vorangegangene Kalenderjahr inklusive Lagebericht und eine Übersicht der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Tarife, an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Im Geschäftsbericht sind die Lizenzeinnahmen getrennt nach Geschäftsbereichen gesondert auszuweisen. Eine Änderung der Eigentümerstruktur oder eine beabsichtigte Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden.
  6. (7a)Absatz 7 aSammel- und Verwertungssysteme haben dem jährlichen Geschäftsbericht eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über
    1. 1.Ziffer einsdie Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß § 28c Abs. 3 AWG 2002 in Verbindung mit § 9 Abs. 2, unter Einbeziehung der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Tarife,die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß Paragraph 28 c, Absatz 3, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2,, unter Einbeziehung der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Tarife,
    2. 2.Ziffer 2die Einhaltung des Verbots der Quersubventionierung gemäß § 32 Abs. 3 AWG 2002 unddie Einhaltung des Verbots der Quersubventionierung gemäß Paragraph 32, Absatz 3, AWG 2002 und
    3. 3.Ziffer 3die ausreichende finanzielle Sicherstellung gemäß § 29 Abs. 2 Z 8 AWG 2002 unter Angabe der Höhe und Art der Sicherstellungdie ausreichende finanzielle Sicherstellung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 8, AWG 2002 unter Angabe der Höhe und Art der Sicherstellung
    beizufügen.

    (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Z 22, BGBl. II Nr. 597/2021)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Ziffer 22,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 597 aus 2021,)

3. Abschnitt Pflichten für gewerbliche Verpackungen

§ 10 VVO


(1) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß § 11 für die von ihnen in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen teilzunehmen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen eine Ausnahme gemäß § 13g Abs. 3 AWG 2002 zutrifft.

(2) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben die nachfolgende Vertriebsstufe über die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen in geeigneter Weise, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems und der Tarifkategorie, zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu informieren, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren.

(3) Vertreiber von gewerblichen Verpackungen haben die nachfolgende Vertriebsstufe über die Teilnahme des Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 in geeigneter Weise, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems und der Tarifkategorie, zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu informieren, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren.

(4) Im Fall der Teilnahme einer vor- oder nachgelagerten Vertriebsstufe des Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 hat der Teilnehmende dem Primärverpflichteten einen Nachweis in Form einer rechtsverbindlichen Erklärung über die Teilnahme zu übermitteln. Diese rechtsverbindliche Erklärung hat die Angabe des Sammel- und Verwertungssystems, des Zeitraums und der Tarifkategorie sowie das Ausmaß der Beteiligung zu enthalten und ist zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung abzugeben und kann insbesondere auf der jeweiligen Rechnung oder auf dem jeweiligen Lieferschein erfolgen. Die Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben die an sie übermittelten Nachweise mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben für gewerbliche Verpackungen, soweit sie nachweislich an Großanfallstellen geliefert werden und dafür keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, getrennt nach Großanfallstellen und gegliedert nach Packstoffen und Verbundverpackungen und die jeweilige Masse aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Meldungen für das Kalenderjahr 2021 sind gemäß Anhang 3 in der Fassung der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, abzugeben.

(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch Z 25, BGBl. II Nr. 597/2021)

(8) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 für gewerbliche Verpackungen, für die keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, haben die Meldungen für das Kalenderjahr 2022 gemäß Anhang 3 in der Fassung der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, abzugeben.

§ 11 VVO


(1) Wer gewerbliche Verpackungen auch an Letztverbraucher abgibt (Letztvertreiber), hat jedenfalls für diese Verpackungen nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen, soweit nicht bereits eine vorgelagerte Vertriebsstufe nachweislich für die jeweils übergebenen gewerblichen Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und dies schriftlich bestätigt. Für einen Letztvertreiber, der an eine Großanfallstelle liefert, gilt § 10 Abs. 5.

(2) Als Nachweis gilt die rechtsverbindliche Erklärung der jeweiligen vorgelagerten Vertriebsstufe, dass diese im erklärten Ausmaß für die Erfüllung der Verpflichtung sorgt. Diese rechtsverbindliche Erklärung hat zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu erfolgen und kann insbesondere auf der jeweiligen Rechnung oder auf dem jeweiligen Lieferschein erfolgen. Letztvertreiber haben die an sie übermittelten rechtsverbindlichen Erklärungen mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 12 VVO (weggefallen)


§ 12 VVO seit 31.12.2022 weggefallen.

§ 13 VVO


(1) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben

1.

im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem in den §§ 10, 11 und 17 genannten Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies dieser Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist,

2.

die Übernahme von gewerblichen Verpackungen

a)

bei ihren Übergabestellen

b)

von Sammelpartnern, die eine Geschäftsstraßenentsorgung für Papierverpackungen durchführen

entsprechend ihrem Marktanteil sicherzustellen und

3.

die übernommenen Verpackungen unter Berücksichtigung des Abs. 5 zu recyclieren sowie, sofern dies nicht unverhältnismäßig ist, thermisch zu verwerten.

(2) Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

1.

Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben allgemein gültige Tarife je Tarifkategorie vorzusehen und zu veröffentlichen; dabei sind alle Vertragspartner gleich zu behandeln; Rabatte sind nicht zulässig.

2.

Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für die Sammlung ab der Anfallstelle und die Verwertung, einschließlich allfälliger Sortierkosten, der im Kalenderjahr gesammelten gewerblichen Verpackungen einer Tarifkategorie auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr in Verkehr gesetzte Masse der entsprechenden Tarifkategorie, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden; Bei der Berechnung der Tarife sind die Altstofferlöse und Einnahmen aus der Vorbereitung der Wiederverwendung von Verpackungsabfällen und allfällige nicht ausbezahlte Pfandbeträge für Verpackungsabfälle zu berücksichtigen.

3.

Für Teilnehmer, die im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 1500 kg gewerbliche Verpackungen in Verkehr setzen, können pauschale Lösungen angeboten werden, die die Teilnehmer alternativ zu den Tarifen gemäß Z 1 in Anspruch nehmen können. In der Vereinbarung gemäß § 30a Abs. 3 können Vorgaben für die Berechnung der Pauschale und für die Berücksichtigung in der Meldung gemäß § 29d Abs. 2 AWG 2002 festgelegt werden.

4.

Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben ihre Systemteilnehmer, sofern sie nicht eine pauschale Lösung gemäß Z 3 in Anspruch nehmen, zu verpflichten, die in Verkehr gesetzten Verpackungsmassen je Tarifkategorie für gewerbliche Verpackungen bei einer erwarteten jährlichen Entgeltsumme für alle Tarifkategorien

a)

bis zu € 1 500,-- je Kalenderjahr,

b)

von € 1 500,-- bis zu € 20 000,-- je Kalenderquartal und

c)

über € 20 000,-- je Kalendermonat

an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden.

(3) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben beabsichtigte Tarifänderungen binnen angemessener Frist vor deren Geltung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluss der zu Grunde liegenden Kalkulationsgrundlagen zu melden. Sammel- und Verwertungssysteme haben dem jährlichen Geschäftsbericht ein Gutachten des Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß § 28c Abs. 3 AWG 2002 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über die ausreichende finanzielle Sicherstellung gemäß § 29 Abs. 2 Z 8 unter Angabe der Höhe und Art der Sicherstellung beizufügen.

(3a) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben ihre Systemteilnehmer, sofern sie nicht eine pauschale Lösung gemäß Abs. 2 Z 3 in Anspruch nehmen, zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, erstmals für das Kalenderjahr 2022, zusätzlich zu den Meldungen gemäß Abs. 2 Z 4 folgende Daten an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden:

1.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2,

2.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2,

3.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2,

4.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2,

5.

die Massen der wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr),

6.

die Massen der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen mal Umläufe im Kalenderjahr) und

7.

die Massen der in ihrem Unternehmen als Abfall angefallenen nicht lizenzierten wiederverwendbaren Verpackungen (§ 6 Abs. 1) je Packstoff sowie Verbundverpackungen, die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung) und die jeweilige verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6.

(4) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben ein Verzeichnis jener betrieblichen Anfallstellen und Übergabestellen zu führen, von denen gewerbliche Verpackungsabfälle übernommen werden. Die jeweils übernommenen Verpackungsmassen sind, soweit möglich nach Tarifkategorien gegliedert, laufend aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind zumindest sieben Jahre aufzubewahren und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres sowie jederzeit auf Verlangen vorzulegen.

(5) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben zumindest folgende Anteile je Packstoff bezogen auf jene Verpackungsmasse, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System besteht, in jedem Kalenderjahr zu erfassen:

 

ab 2022

ab 2025

ab 2030

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

90%

90%

90%

Eisenmetalle

60%

65%

75%

Aluminium

65%

75%

Kunststoffe

85%

85%

85%

Holz

25%

35%

40%

Für diese Anteile sind Fremdstoffe und Stoffe sowie Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, nicht zu berücksichtigen.

(6) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:

1.

einen Nachweis über die jeweiligen Sammelmassen je Tarifkategorie, den jeweiligen Erfassungsgrad und die Verwertungsquote der gesammelten Verpackungsmasse bezogen auf jene Verpackungsmasse, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System besteht, und zwar gesamthaft nach Tarifkategorien und allfälligen Fehlwurfmassen, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsbetriebe sowie die im vergangenen Kalenderjahr vom jeweiligen Verwerter übernommene Gesamtmasse sowie die Art der Verwertung, gegliedert in stoffliche, thermische oder sonstige Verwertung; zum Nachweis der Verwertung sind Bestätigungen der Verwertungsbetriebe über die tatsächlich erfolgte Verwertung der übergebenen Massen der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen;

1a.

einen Nachweis der Qualität der erhobenen und übermittelten Daten gemäß Z 1 und 3 sowie gemäß § 22. Dieser Bericht ist erstmals für das Kalenderjahr 2022 und danach zumindest alle drei Jahre von einem befugten externen Experten zu bestätigen;

2.

eine Aufstellung der von den jeweiligen betrieblichen Anfallstellen gemäß § 29d Abs. 3 AWG 2002 abgeholten und von den jeweiligen Übergabestellen für die Sammelregionen übernommenen Verpackungsmassen, gegliedert nach Tarifkategorien;

3.

eine Aufstellung der Vertragsnehmer in elektronischer Form, inklusive Name, Anschrift, Branche, Verpackungsmassen, gegliedert nach Tarifkategorien, und ob und in welchem Zeitraum und in welchem Ausmaß eine Teilnahme im Sinne des § 10 Abs. 7 erfolgt;

4.

die von ihren Teilnehmern gemeldeten jeweils in Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an gewerblichen Verpackungen je Tarifkategorie (Teilnahmemassen) und

5.

einen Tätigkeitsbericht.

(7) Weiters haben Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen jährlich bis spätestens 10. September jedes Jahres einen Geschäftsbericht einschließlich des um den Anhang erweiterten Jahresabschlusses über das vorangegangene Kalenderjahr inklusive Lagebericht und eine Übersicht der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Tarife an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Im Geschäftsbericht sind die Lizenzeinnahmen getrennt nach Geschäftsbereichen gesondert auszuweisen. Eine Änderung der Eigentümerstruktur oder eine beabsichtigte Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden.

(8) Sammel- und Verwertungssysteme haben dem jährlichen Geschäftsbericht eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über

1.

die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß § 28c Abs. 3 AWG 2002 in Verbindung mit § 13 Abs. 2, unter Einbeziehung der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Tarife und

2.

die ausreichende finanzielle Sicherstellung gemäß § 29 Abs. 2 Z 8 AWG 2002 unter Angabe der Höhe und Art der Sicherstellung

beizufügen.

§ 14 VVO


(Anm.: Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

(2) Sammel- und Verwertungssysteme von gewerblichen Verpackungen haben ab dem Kalenderjahr 2022 sämtliche von den nicht mit Haushalten vergleichbaren Anfallstellen (sonstige gewerbliche Anfallstellen) übernommene Verpackungen, die recyclingfähig sind, einer Recyclinganlage zuzuführen und unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6 und ihres Marktanteils sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Recyclingquoten des § 5, bezogen auf die im jeweiligen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzte Masse an gewerblichen Verpackungen, für ganz Österreich erreicht werden.

§ 14a VVO


  1. (1)Absatz einsInhaber von Anfallstellen, die hinsichtlich der anfallenden Verpackungen nicht mit Haushalten vergleichbar sind (§ 13h Abs. 1 AWG 2002) und Anfallstellen der Systemgastronomie mit zehn oder mehr Restaurants in Österreich, haben die bei ihnen anfallenden Verpackungen zumindest nach den jeweiligen Sammelkategorien gemäß Inhaber von Anfallstellen, die hinsichtlich der anfallenden Verpackungen nicht mit Haushalten vergleichbar sind (Paragraph 13 h, Absatz eins, AWG 2002) und Anfallstellen der Systemgastronomie mit zehn oder mehr Restaurants in Österreich, haben die bei ihnen anfallenden Verpackungen zumindest nach den jeweiligen Sammelkategorien gemäß Anhang 5 Punkt 2 sowie Glasverpackungen und Getränkeverbundkartons getrennt zu erfassen. Ist die getrennte Erfassung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Inhaber dieser sonstigen gewerblichen Anfallstelle die Verpackungen zumindest getrennt von anderen Abfällen zu erfassen und eine Trennung in die Sammelkategorien in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu veranlassen. In diesem Fall hat der Betreiber der Anfallstelle die Kosten des Transports zur Behandlungsanlage und der Sortierung abweichend zu § 13 Abs. 2 Z 2 zu tragen. Punkt 2 sowie Glasverpackungen und Getränkeverbundkartons getrennt zu erfassen. Ist die getrennte Erfassung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Inhaber dieser sonstigen gewerblichen Anfallstelle die Verpackungen zumindest getrennt von anderen Abfällen zu erfassen und eine Trennung in die Sammelkategorien in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu veranlassen. In diesem Fall hat der Betreiber der Anfallstelle die Kosten des Transports zur Behandlungsanlage und der Sortierung abweichend zu Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Inhaber von sonstigen gewerblichen Anfallstellen und Anfallstellen der Systemgastronomie mit zehn oder mehr Restaurants in Österreich haben die entpflichteten, getrennt gesammelten Verpackungen in die dafür vorgesehene Sammlung der Sammel- und Verwertungssysteme einzubringen. Die Inhaber von sonstigen gewerblichen Anfallstellen und Anfallstellen der Systemgastronomie mit zehn oder mehr Restaurants in Österreich können sich für den Transport der Verpackungen der Sammelkategorien gemäß Anhang 5 Punkt 2 zur nächstgelegenen Übergabestelle eines frei wählbaren befugten Sammlers oder Transporteurs (vgl. § 24a AWG 2002) bedienen. Punkt 2 zur nächstgelegenen Übergabestelle eines frei wählbaren befugten Sammlers oder Transporteurs vergleiche Paragraph 24 a, AWG 2002) bedienen.
  3. (3)Absatz 3Die Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben die gemäß Abs. 1 getrennt erfassten oder in einer Behandlungsanlage getrennten Verpackungen unentgeltlich zu übernehmen und insbesondere die angemessenen Kosten des Transports ab der Anfallstelle zur nächstgelegenen Übergabestelle oder im Fall einer von der Anfallstelle beauftragten Trennung ab der Behandlungsanlage zur nächstgelegenen Übergabestelle und die Kosten der weiteren Behandlung zu tragen. Für Einzelabholungen erfolgt die Abgeltung der Transportkosten auf Basis eines von der Verpackungskoordinierungsstelle beauftragten Gutachtens pauschal. Kriterien für die Festlegung der Pauschalen sind insbesondere die Sammelkategorie gemäß einer Verordnung nach § 14 AWG 2002, die Entfernung der Anfallstelle zur nächstgelegenen Übergabestelle und die Transportleistung, abhängig von der Art der Sammlung bzw. des Sammelbehälters; weiters sind Mindestanforderungen an die Qualität der getrennt gesammelten Abfälle und Mindestmassen zu berücksichtigen. Im Gutachten sind regionale Besonderheiten sowie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.Die Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben die gemäß Absatz eins, getrennt erfassten oder in einer Behandlungsanlage getrennten Verpackungen unentgeltlich zu übernehmen und insbesondere die angemessenen Kosten des Transports ab der Anfallstelle zur nächstgelegenen Übergabestelle oder im Fall einer von der Anfallstelle beauftragten Trennung ab der Behandlungsanlage zur nächstgelegenen Übergabestelle und die Kosten der weiteren Behandlung zu tragen. Für Einzelabholungen erfolgt die Abgeltung der Transportkosten auf Basis eines von der Verpackungskoordinierungsstelle beauftragten Gutachtens pauschal. Kriterien für die Festlegung der Pauschalen sind insbesondere die Sammelkategorie gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, AWG 2002, die Entfernung der Anfallstelle zur nächstgelegenen Übergabestelle und die Transportleistung, abhängig von der Art der Sammlung bzw. des Sammelbehälters; weiters sind Mindestanforderungen an die Qualität der getrennt gesammelten Abfälle und Mindestmassen zu berücksichtigen. Im Gutachten sind regionale Besonderheiten sowie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

§ 15 VVO


(1) Inhaber von Betriebsstätten können die Eintragung in das Großanfallstellenregister (§ 14 Abs. 4 AWG 2002) beantragen, sofern zumindest eine der folgenden Mindestmassen an Verpackungen, die im Rahmen und für Zwecke dieses Betriebes anfallen, jeweils im Kalenderjahr überschritten wird:

Mindestmassen je Packstoff im Kalenderjahr

 

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

80 t

Glas

300 t

Metalle

100 t

Kunststoffe

30 t

Dem Antrag sind Daten über die zu erwartenden anfallenden Verpackungsmassen, gegliedert nach Packstoffen, für das nächstfolgende Kalenderjahr anzufügen.

(2) Abweichend von § 14a Abs. 2 sind Inhaber von Großanfallstellen verpflichtet

1.

die in der Betriebstätte anfallenden Verpackungen zumindest je Sammelkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2 sowie die Glasverpackungen und die Getränkeverbundverpackungen getrennt zu erfassen,

2.

die Glasverpackungen sowie die Getränkeverbundkartons in die dafür vorgesehene Haushaltsammlung einzubringen,

3.

die anderen getrennt erfassten Verpackungen wiederzuverwenden (§ 3 Z 9) oder zu verwerten (§ 3 Z 10 bis 12), wobei ab dem Kalenderjahr 2022 die recyclingfähigen Verpackungen einer Recyclinganlage zuzuführen sind und nachweislich in jedem Kalenderjahr jeweils zumindest die in § 5 festgelegten Recyclingquoten unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6 einzuhalten sind.

(3) Inhaber von Großanfallstellen haben Aufzeichnungen für die Meldungen gemäß Anhang 3 Punkt 2 zu führen. Diese Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.

(4) Inhaber von Großanfallstellen haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Daten gemäß Anhang 3 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden.

(5) Inhaber von Großanfallstellen haben für die von ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen eine Ausnahme gemäß § 13g Abs. 3 AWG 2002 zutrifft. Für Lieferungen an eine andere Großanfallstelle gilt § 10 Abs. 5.

§ 16 VVO


(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat aufgrund der Meldungen gemäß § 15 Abs. 1 ein Register der Großanfallstellen anzulegen. Dieses Register ist öffentlich zugänglich. Die Rechtswirksamkeit der Eintragung, Änderung oder Streichung tritt jeweils mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderquartals ein.

(2) Stellt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft insbesondere aufgrund von Meldungen gemäß § 15 Abs. 1 und 3 fest, dass die Voraussetzungen für eine Großanfallstelle nicht gegeben sind, so ist diese Großanfallstelle nicht einzutragen oder aus dem Verzeichnis für Großanfallstellen zu streichen. Eine Streichung kann auch auf Antrag erfolgen. Wird die Eintragung als Großanfallstelle verweigert oder gestrichen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber auf Verlangen des Betroffenen mit Bescheid abzusprechen.

§ 16a VVO


(1) Personen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, und Verpackungen in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreiben, können einen Bevollmächtigten bestellen. Dieser ist damit für die Erfüllung der Verpflichtungen der Hersteller gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 4 AWG 2002 verantwortlich. Diese Möglichkeit besteht für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Verpackungen. Für die Registrierung als Bevollmächtigter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.

Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland.

2.

Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden.

3.

Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG).

4.

Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der

a)

der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammelkategorie,

b)

die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung der ihn bestellenden Person wahrzunehmen, sowie

c)

die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von die Person verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden,

ersichtlich sind.

(2) Ein Bevollmächtigter für eine ausländische Person übernimmt sämtliche Verpflichtungen der Primärverpflichten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 4 AWG 2002 für jene Verpackungen, die dieser in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere folgende Verpflichtungen:

1.

Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe

a)

der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 AWG 2002,

b)

der Steuernummer,

c)

der in Verkehr gesetzten Verpackungen, gegliedert nach Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen, jeweils unter Angabe der Sammelkategorie und

d)

des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems;

2.

Übermittlung der Daten gemäß Z 1 getrennt für jede ausländische Person an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002;

3.

Information jedes Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 4 AWG 2002 über Art und Umfang einer Bevollmächtigung sowie über allfällige Änderungen derselben und über die jeweils ihn betreffenden Massen an Verpackungen, gegliedert nach Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen jeweils unter Angabe der Sammelkategorie, für die die ausländische Person verantwortlich ist;

4.

Übermittlung einer Liste der betroffenen Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 4 AWG 2002 an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 und

5.

die unverzügliche Mitteilung im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002, dass eine bevollmächtigende ausländische Person oder der Bevollmächtigte ihre oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

Änderungen der Daten gemäß Z 1, 2 und 4 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln.

(3) Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 1 hat die Bundesministerin die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.

(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung kann eine ausländische Person nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.

(5) Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für ausländische Personen kann bereits ab dem 1. Oktober 2022 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2023 Rechtswirkung.

§ 16b VVO


(1) Versandhändler gemäß § 13g Abs. 1 Z 5 AWG 2002 haben für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Verpackungen einen Bevollmächtigten für ausländische Versandhändler zu bestellen. Dieser ist für die Erfüllung der Verpflichtungen des Versandhändlers für Verpackungen in Österreich verantwortlich. Ein Versandhändler kann jeweils nur einen Bevollmächtigten für ausländische Versandhändler bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt die Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales weg, so hat der Versandhändler gemäß § 13g Abs. 1 Z 5 AWG 2002 eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherzustellen.

(2) Für die Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Versandhändler müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.

Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland.

2.

Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden.

3.

Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG).

4.

Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der

a)

der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammelkategorie,

b)

die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung der ihn bestellenden Person wahrzunehmen, sowie

c)

die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von die Person verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden,

ersichtlich sind.

(3) Ein Bevollmächtigter für ausländische Versandhändler übernimmt sämtliche Verpflichtungen des ausländischen Versandhändlers gemäß § 13g Abs. 1 Z 5 AWG 2002 für Verpackungen, die in Österreich an private Letztverbraucher vertrieben werden. Weiters hat ein Bevollmächtigter für ausländische Versandhändler folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.

Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe

a)

der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 AWG 2002,

b)

der Steuernummer,

c)

der in Verkehr gesetzten Verpackungen, gegliedert nach Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen und unter Angabe der Sammelkategorie und

d)

des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems;

2.

Übermittlung der Daten gemäß Z 1 getrennt für jeden Versandhändler an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 und

3.

unverzügliche Mitteilung im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002, dass der bevollmächtigende Versandhändler oder der Bevollmächtigte seine Tätigkeit eingestellt hat.

Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb eines Monats an das Register zu übermitteln.

(4) Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 2 hat die Bundesministerin die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.

(5) Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für ausländische Versandhändler kann bereits ab dem 1. Oktober 2022 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2023 Rechtswirkung.

§ 16c VVO


(1) Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 Z 2 AWG 2002 von Feuchttüchern und Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2., von Tabakprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. sowie Hersteller gemäß § 12a Abs. 5 Z 2 AWG 2002 von Fanggeräten gemäß § 3 Z 27, und die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, können einen Bevollmächtigten bestellen. Dieser ist damit für die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen der Hersteller verantwortlich. Diese Möglichkeit besteht für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Einwegkunststoffprodukte. Für die Registrierung als Bevollmächtigter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.

Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland.

2.

Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden.

3.

Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG).

4.

Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der

a)

der Umfang der Bevollmächtigung,

b)

die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie

c)

die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden,

ersichtlich sind.

(2) Ein Bevollmächtigter für eine ausländische Person übernimmt sämtliche Verpflichtungen der Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 Z 2 AWG 2002 für jene Einwegkunststoffprodukte gemäß Abs. 1, die dieser in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere folgende Verpflichtungen:

1.

Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe

a)

der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 AWG 2002,

b)

der Steuernummer,

c)

der in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukte gemäß Abs. 1,

d)

des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems;

2.

Übermittlung der Daten gemäß Z 1 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002;

3.

Information jedes betroffenen Herstellers gemäß § 12a Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 Z 1 AWG 2002 über Art und Umfang einer Bevollmächtigung sowie über allfällige Änderungen derselben und über die jeweils ihn betreffenden Massen an Einwegkunststoffprodukte gemäß Abs. 1, für die der bevollmächtigende Hersteller verantwortlich ist;

4.

Übermittlung einer Liste der betroffenen Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 Z 1 AWG 2002 an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002;

5.

die unverzügliche Mitteilung im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002, dass ein bevollmächtigender Hersteller oder der Bevollmächtigte seine Tätigkeit eingestellt hat.

Änderungen der Daten gemäß Z 1, 2 und 4 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln.

(3) Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 1 oder bei Einstellung der Tätigkeit des bevollmächtigenden Herstellers oder des Bevollmächtigten hat die Bundesministerin die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.

(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung kann eine ausländische Person nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.

(5) Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für ausländische Hersteller kann bereits ab dem 1. Oktober 2022 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2023 Rechtswirkung.

§ 16d VVO


(1) Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 Z 3 AWG 2002 haben für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Feuchttücher und Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2., Tabakprodukte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. sowie Hersteller gemäß § 12a Abs. 5 Z 3 AWG 2002 von Fanggeräten gemäß § 3 Z 27 einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen. Dieser ist für die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen des Herstellers für diese Einwegkunststoffprodukte in Österreich verantwortlich. Ein Hersteller kann jeweils nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt die Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales weg, so hat der Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 Z 3 AWG 2002 eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherzustellen.

(2) Für die Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.

Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland.

2.

Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden.

3.

Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG).

4.

Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der

a)

der Umfang der Bevollmächtigung,

b)

die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie

c)

die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden,

ersichtlich sind.

(3) Ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler übernimmt sämtliche Verpflichtungen des ausländischen Fernabsatzhändlers gemäß § 12a Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 AWG 2002 für Einwegkunststoffprodukte gemäß Abs. 1, die in Österreich an Letztverbraucher vertrieben werden. Weiters hat ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.

Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe

a)

der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 AWG 2002,

b)

der Steuernummer,

c)

der in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukte gemäß Abs. 1,

d)

des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems;

2.

Übermittlung der Daten gemäß Z 1 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 und

3.

die unverzügliche Mitteilung im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002, dass ein bevollmächtigender Hersteller oder der Bevollmächtigte seine Tätigkeit eingestellt hat.

Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln.

(4) Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 2 oder bei Einstellung der Tätigkeit des bevollmächtigenden Herstellers oder des Bevollmächtigten hat die Bundesministerin die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.

(5) Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler kann bereits ab dem 1. Oktober 2022 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2023 Rechtswirkung.

§ 16e VVO


Sofern in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten durch einen ausländischen Exporteur von Verpackungen oder von Feuchttüchern und Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2., von Tabakprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. sowie von Fanggeräten gemäß § 3 Z 27 besteht, hat ein österreichischer Exporteur für die jeweiligen Produkte, die er in diesen Mitgliedstaat der Europäischen Union exportiert, in dem jeweiligen Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten zu bestellen.

4. Abschnitt Pflichten der Eigenimporteure

§ 17 VVO


(1) Eigenimporteure von Haushaltsverpackungen oder von gewerblichen Verpackungen sind verpflichtet,

1.

die von ihnen eigenimportierten Verpackungen zumindest je Sammelkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2 und die Glasverpackungen sowie Getränkeverbundverpackungen getrennt zu erfassen,

2.

entweder

a)

die getrennt erfassten Verpackungen wiederzuverwenden (§ 3 Z 9) oder zu verwerten (§ 3 Z 10 bis 12), wobei ab dem Kalenderjahr 2022 die recyclingfähigen Verpackungen einer Recyclinganlage zuzuführen sind und nachweislich in jedem Kalenderjahr jeweils zumindest die in § 5 festgelegten Recyclingquoten unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6 einzuhalten sind, oder

b)

für die getrennt erfassten Verpackungen an einem diesbezüglichen Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen teilzunehmen.

Sofern für eigenimportierte Verpackungen keine Teilnahme gemäß Z 2 lit. b erfolgt, sind für diese Verpackungen Aufzeichnungen gemäß Anhang 3 zu führen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Weiters ist die Meldung gemäß Anhang 3 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr elektronisch im Wege des Registers zu übermitteln.

(1a) Ab dem 1. Jänner 2023 haben Eigenimporteure von Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 für diese hinsichtlich der Zuschläge beziehungsweise Mittel für den Kostenersatz für die im § 18a Abs. 1 und 3 genannten Verpflichtungen an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.

(2) Abs. 1 gilt auch für Einweggeschirr und –besteck.

(3) Die Verpflichtungen des Abs. 1 bis 2 entfallen, wenn ein ausländischer Lieferant einen Bevollmächtigten gemäß den §§ 16a und 16c bestellt hat.

5. Abschnitt Einweggeschirr und -besteck

§ 18 VVO


Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck haben für dieses die Bestimmungen über Haushaltsverpackungen einzuhalten.

§ 18a VVO


(1) Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 und 5 AWG 2002 haben für die von ihnen ab dem 1. Jänner 2023 in Verkehr gesetzten

1.

Feuchttücher gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,

2.

Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,

3.

Tabakprodukte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. und

4.

Fanggeräte gemäß § 3 Z 27, die Kunststoff enthalten,

die Kosten von Reinigungsaktionen von Abfällen dieser Produkte und der anschließenden Beförderung und Behandlung und die Kosten der Sensibilisierung und Information der Letztverbraucher gemäß § 20 Abs. 1 zu tragen. Weiters sind die Kosten der Datenerhebung und Übermittlung für die Abfälle der Produkte gemäß Anhang 6 Punkt 2.2. und 2.3. zu tragen. Zusätzlich sind für die Abfälle der Produkte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. die Kosten der gemischten Abfallsammlung in Behältern auf öffentlich zugänglichen Flächen und der anschließenden Beförderung und Behandlung und die Kosten der Errichtung spezifischer Infrastrukturen für die Sammlung dieser Abfälle zu tragen.

(2) Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 und 5 AWG 2002 haben für die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Die Teilnehmer haben die im § 21a genannten Daten je Kalenderjahr den Sammel- und Verwertungssystemen bis spätestens 15. März des folgenden Kalenderjahres zu melden.

(3) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 AWG 2002 haben für Abfälle von Verpackungen gemäß Anhang 6 Punkt 2.1. die Kosten der gemischten Abfallsammlung in Behältern auf öffentlich zugänglichen Flächen (Flächen einer Gemeinde oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder öffentliche Verkehrsflächen) und der anschließenden Beförderung und Behandlung, sowie die Kosten von Reinigungsaktionen und der anschließenden Beförderung und Behandlung, und die Kosten der Sensibilisierung und Information der Letztverbraucher gemäß § 20 Abs. 1 im Rahmen der Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem zu tragen.

6. Abschnitt Bestimmungen betreffend Letztverbraucher

§ 19 VVO


(1) Das Einbringen von

1.

Verpackungen oder Einweggeschirr und -besteck in die nicht dafür vorgesehene getrennte Sammlung von Verpackungen,

2.

Verpackungen oder Einweggeschirr und -besteck, die mit Abfällen oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, sodass sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, in die getrennte Sammlung von Verpackungen, und

3.

anderen Abfällen, die nicht Verpackungen oder Einweggeschirr und -besteck sind, in die getrennte Sammlung von Verpackungen

ist nicht zulässig.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 2 und 3 ist das Einbringen von Verpackungen oder Einweggeschirr und -besteck oder anderen Abfällen in die getrennte Sammlung von Verpackungen dann zulässig, wenn der Betreiber der Sammlung dem Einbringen ausdrücklich zustimmt.

(3) Bei Lieferung einer verpackten Ware an einen Letztverbraucher ist auf dessen Verlangen die Transportverpackung unmittelbar nach ihrer Übergabe oder bei einer nächsten Lieferung (Zug um Zug) unentgeltlich zurückzunehmen. Diese Verpflichtung kann nicht an ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden.

§ 20 VVO


(1) Sammel- und Verwertungssysteme haben die Letztverbraucher über den richtigen Umgang mit Verpackungen, Einweggeschirr und -besteck, Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 4.1. sowie Fangeräten gemäß § 3 Z 27, die Kunststoff enthalten, und deren Abfällen zu informieren. Dazu haben sie sich der Verpackungskoordinierungsstelle zu bedienen. Diese Informationen müssen Folgendes zum Gegenstand haben:

1.

Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen einschließlich Anreize zu einem verantwortungsvollen Verbraucherverhalten,

2.

Verfügbarkeit von wiederverwendbaren Alternativen und Wiederverwendungssystemen,

3.

Möglichkeiten und Zweckmäßigkeit der angemessenen Entsorgung, insbesondere der getrennten Sammlung und der Rückgabemöglichkeiten, und Hinweise über zu vermeidende Entsorgungsmethoden für das betreffende Produkt,

4.

Verwertungsmöglichkeiten im Sinne der Ressourcenschonung und

5.

negative Auswirkungen der Vermüllung (des Litterings) und einer anderen Entsorgung des betreffenden Produkts auf unsachgemäße Art auf die Umwelt einschließlich der unsachgemäßen Entsorgung über die Kanalisation.

Diesbezügliche inhaltliche Vorgaben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind in die Vereinbarung mit der Verpackungskoordinierungsstelle aufzunehmen. Die bestehenden Strukturen der kommunalen Abfallberatung sind einzubeziehen.

(2) Hersteller und Importeure von Damenhygieneprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 4.2. haben die Letztverbraucher in ihrer Werbung oder auf andere Weise zusätzlich zur Kennzeichnung gemäß § 13p AWG 2002 über die in Abs. 1 Z 3 und 5 genannten Punkte zu informieren.

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 21 VVO


(1) Zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in sich aus der Vollziehung dieser Verordnung ergebenden Fragen, insbesondere bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung und bei der Organisation der Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen wird eine Kommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingerichtet.

(2) Die Kommission besteht aus je einem Vertreter

1.

des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

2.

des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,

3.

des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,

4.

des Österreichischen Gemeindebundes,

5.

des Österreichischen Städtebundes,

6.

der Wirtschaftskammer Österreich,

7.

der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,

8.

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und

9.

der Länder,

10.

des Fachverbands Abfall- und Abwasserwirtschaft,

11.

der Abfallverbände.

(3) Der Kommission können je nach Bedarf auch weitere Sachverständige oder sonstige Auskunftspersonen beigezogen werden.

(4) Den Vorsitz in der Kommission führt der Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(5) Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder und des jeweiligen Ersatzmitgliedes der Kommission obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Für die Bestellung und Abberufung des Vertreters des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft oder des Vertreters des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bedarf es des Einvernehmens mit dem zuständigen Bundesminister. Die Vertreter der in Abs. 2 Z 4 bis 9 genannten Institutionen sind auf Vorschlag der durch sie vertretenen Stellen zu bestellen oder abzuberufen. Der Kommission dürfen Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu einem Sammel- und Verwertungssystem stehen, nicht angehören.

(6) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Minderheitsvoten sind dem Beschluss der Kommission beizufügen.

(7) Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Jede der in Abs. 2 genannten Institutionen hat das Recht, die Einberufung einer Sitzung zu beantragen; in diesem Fall hat der Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung einzuberufen, die binnen zwei Wochen stattzufinden hat.

(8) Die Beratungen und die diesen zugrundeliegenden Unterlagen sind vertraulich. Die Mitglieder der Kommission dürfen ein als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

(9) Über die Ergebnisse der Beratungen ist ein Protokoll zu erstellen. Die Protokollführung obliegt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(10) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind in einer durch die Kommission zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.

§ 21a VVO


  1. (1)Absatz einsSammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, die Masse bestimmter von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukte an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des ersten Satzes sind:
    1. 1.Ziffer einsGetränkebecher gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
    2. 2.Ziffer 2Lebensmittelverpackungen gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
    3. 3.Ziffer 3aus flexiblem Material hergestellte Säckchen, und Folienverpackungen (Wrappers) gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
    4. 4.Ziffer 4Getränkebehälter, gegliedert nach PET-Getränkeflaschen, sonstigen Getränkeflaschen und sonstigen Getränkebehältern gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
    5. 5.Ziffer 5Feuchttücher gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,
    6. 6.Ziffer 6Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,
    7. 7.Ziffer 7Tabakprodukte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. und
    8. 8.Ziffer 8Fanggeräte gemäß § 3 Z 27.Fanggeräte gemäß Paragraph 3, Ziffer 27,
    Diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2022 zu erfolgen. Für in Verkehr gesetzte Getränkebecher gemäß Z 1 und Lebensmittelverpackungen gemäß Z 2 sind zusätzlich zur Masse auch die jeweilige Anzahl, unterteilt in ganz oder teilweise aus Kunststoff, zu melden.Diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2022 zu erfolgen. Für in Verkehr gesetzte Getränkebecher gemäß Ziffer eins und Lebensmittelverpackungen gemäß Ziffer 2, sind zusätzlich zur Masse auch die jeweilige Anzahl, unterteilt in ganz oder teilweise aus Kunststoff, zu melden.
  2. (2)Absatz 2Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, die Masse des eingesetzten Recyclats an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen („PET-Flaschen“); diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2023 zu erfolgen;
    2. 2.Ziffer 2die von ihnen in Verkehr gesetzten Einwegkunststoff-Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3; diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2028 zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Sammel- und Verwertungssysteme haben die gemäß Abs. 1 und 2 gemeldeten Daten des vorangegangenen Kalenderjahres gegliedert nach Abs. 1 Z 1 bis 8 und Abs. 2 Z 1 und 2 zusammenzufassen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis 10. April des darauffolgenden Jahres zu melden.Sammel- und Verwertungssysteme haben die gemäß Absatz eins und 2 gemeldeten Daten des vorangegangenen Kalenderjahres gegliedert nach Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 2 zusammenzufassen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis 10. April des darauffolgenden Jahres zu melden.
  4. (4)Absatz 4Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Massen von Abfällen von Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 2., die bei Reinigungsaktionen, in der gemischten Abfallsammlung, in Behältern auf öffentlichen Flächen und in spezifischen Infrastrukturen gesammelt werden, alle fünf Jahre, erstmals spätestens für das Kalenderjahr 2022 zu erheben und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können auch gemeinde- bzw. verbandsübergreifend Daten erheben und sich bei der Erhebung der Daten eines Dritten bedienen.
  5. (5)Absatz 5Die Daten gemäß Abs. 1 sind unter BerücksichtigungDie Daten gemäß Absatz eins, sind unter Berücksichtigung
    1. 1.Ziffer einsdes Durchführungsbeschusses (EU) 2021/958 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Daten und Informationen über die in Verkehr gebrachten Fanggeräte und über den in den Mitgliedstaaten gesammelten Fanggeräte-Abfall sowie des Formats des Qualitätskontrollberichts gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchstabe d und Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/904, ABl. Nr. L 211 vom 15.06.2021 S. 51,des Durchführungsbeschusses (EU) 2021/958 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Daten und Informationen über die in Verkehr gebrachten Fanggeräte und über den in den Mitgliedstaaten gesammelten Fanggeräte-Abfall sowie des Formats des Qualitätskontrollberichts gemäß Artikel 13, Absatz eins, Buchstabe d und Artikel 13, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2019/904, ABl. Nr. L 211 vom 15.06.2021 S. 51,
    2. 2.Ziffer 2des Durchführungsbeschusses (EU) 2021/1752 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 in Bezug auf die Berechnung, die Überprüfung und die Übermittlung von Daten über die getrennte Sammlung zu entsorgender Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff, ABl. Nr. L 349 vom 04.10.2021 S. 19,
    3. 3.Ziffer 3des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/162 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Berechnung und Überprüfung der Verminderung des Verbrauchs an bestimmten Einwegkunststoffartikeln und der von den Mitgliedstaaten zur Verbrauchsminderung ergriffenen Maßnahmen sowie der Berichterstattung darüber, ABl. Nr. L 26 vom 07.02.2022 S. 19,
    4. 4.Ziffer 4des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/2267 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung von Daten und Informationen über die gesammelten nach dem Konsum anfallenden Abfälle von Tabakprodukten mit Filter sowie Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, ABl. Nr. L 455 vom 20.12.2021 S. 32,
    zu erheben.

§ 22 VVO


(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Z 46, BGBl. II Nr. 597/2021)

(2) Die Sammel- und Verwertungssysteme haben die Meldungen gemäß § 13m Abs. 2, § 29b Abs. 3 und § 29d Abs. 2 und 3 AWG 2002 sowie die Meldungen gemäß § 21a Abs. 3 elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 einzubringen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erfüllung des § 29b Abs. 4 und § 29d Abs. 4 AWG 2002 die in Anhang 4 genannten Vorgaben einzuhalten.

(4) Die Sammel- und Verwertungssysteme haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens 10. April des Folgejahres folgende Daten gesamthaft für ihre Teilnehmer der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden:

1.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2,

2.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2,

3.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2,

4.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2,

5.

die Massen der wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verpackungen mal Umläufe im Kalenderjahr),

6.

die Massen der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen mal Umläufe im Kalenderjahr),

7.

die Massen der von ihren Teilnehmern gemeldeten als Abfall angefallenen nicht lizenzierten wiederverwendbaren Verpackungen (§ 6 Abs.1) je Packstoff sowie Verbundverpackungen, die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung oder sonstige Verwertung) und die jeweilige verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6,

8.

die Massen der getrennt gesammelten Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2,

9.

die Massen der gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten und anschließend aussortierten Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1, wobei die aus der Bodenasche von Verbrennungsanlagen gewonnene Materialien gesondert anzugeben sind,

10.

die im Rahmen von Reinigungsaktionen von den Sammel- und Verwertungssystemen übernommenen Massen der Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 sowie die jeweilige Masse der im Anhang 6 Punkt 2.1. Z 1 bis 4 genannten Einwegkunststoff-Verpackungen,

11.

die vom Sammel- und Verwertungssystem dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie zusätzlich die übergebene Masse der Tarifkategorien „Getränkeverbundkarton“, „Verbundverpackungen Haushalt, ausgenommen Getränkeverbundkarton“ und „Verbundverpackungen gewerblich“ und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß § 5 Abs. 6 und die Bezeichnung und Anschrift der jeweiligen vom Sammel- und Verwertungssystem beauftragten Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung).

Die jeweiligen, diese Meldungen betreffenden Unterlagen und Berechnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.

(5) Die Sammel- und Verwertungssysteme haben die Verpackungskoordinierungsstelle zu beauftragen, zumindest alle drei Jahre Folgendes zu erheben:

1.

die Masse der im Vorjahr in Verkehr gesetzten Verbundverpackungen gemäß § 3 Z 26, bei denen der Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht,

2.

die jeweiligen Anteile der Packstoffe an der Gesamtmasse dieser Verbundverpackungen.

Die Verpackungskoordinierungsstelle kann sich dabei eines Dritten bedienen. Die Ergebnisse sind zum Zweck der Erfüllung der Berichtspflichten an die Europäische Union bis 31. Mai des Folgejahres, erstmalig bis zum 31. Mai 2022, an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.

§ 22a VVO


Für Meldungen nach dieser Verordnung ist das in der ON-Regel 192150 „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. November 2007, definierte Datenmodell (die Datenstruktur, die Datentypdefinitionen und die Feldlängen) zu verwenden. Die daraus abgeleiteten XML-Datenformatstrukturen für einzelne Aufzeichnungsinhalte, Auszüge, Zusammenfassungen und Meldungen, einschließlich Buchungsarten und Prüfregeln, werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht. Für die Identifikation von Personen, Standorten, Anlagen und Anlagenteilen sind die im Register gemäß § 22 AWG 2002 enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden. Die auf dem EDM-Portal veröffentlichten Referenztabellen mit Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen sind zu verwenden.

§ 22b VVO


Die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Gutachten gemäß § 9 Abs. 3 und 7a und § 13 Abs. 3 und 8 ist auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß § 11 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, begrenzt.

§ 23 VVO


Mit dieser Verordnung werden

1.

die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S 10,

2.

die Richtlinie 2004/12/EG zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 47 vom 18.02.2004 S 26,

3.

die Richtlinie 2013/2/EU zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 37 vom 8.02.2013 S 10,

4.

die Richtlinie (EU) 2018/852 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 141,

5.

die Richtlinie (EU) 2018/851 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 109,

6.

der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665 der Kommission zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG über die Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 112 vom 26.04.2019 S. 26, und

7.

die Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, ABl. Nr. L 155 vom 12.06.2019 S. 1,

umgesetzt.

§ 24 VVO


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S 18, notifiziert (Notifikationsnummer: 2013/567/A).
  2. (2)Absatz 2Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verpackungsverordnung 2014 geändert wird (Verpackungsverordnungs-Novelle 2021), BGBl. II Nr. 597/2021, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert (Notifikationsnummer: 2021/337/A).Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verpackungsverordnung 2014 geändert wird (Verpackungsverordnungs-Novelle 2021), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 597 aus 2021,, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert (Notifikationsnummer: 2021/337/A).
  3. (3)Absatz 3Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verpackungsverordnung 2014 geändert wird (Verpackungsverordnung-Novelle 2023), BGBl. II Nr. 284/2023, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie Richtlinie 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2023/147/A).Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verpackungsverordnung 2014 geändert wird (Verpackungsverordnung-Novelle 2023), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2023,, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie Richtlinie 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2023/147/A).

§ 25 VVO


 (1) Die Verpflichtungen gemäß der §§ 3, 4, 8 und 15a VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006, bleiben für Verpackungen, die vor dem 1. Jänner 2015 in Verkehr gesetzt wurden, aufrecht. Hiebei sind auch die Bestimmungen gemäß der §§ 5, 6, 7, 10 und 10a VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006, anzuwenden.

(2) Die Verpflichtungen gemäß der § 16 VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006, sind für Einweggeschirr und –besteck, das vor dem 1. Jänner 2015 in Verkehr gesetzt wurde, weiter anzuwenden.

(3) Sammel- und Verwertungssysteme haben die Nachweise und Berichte über das Kalenderjahr 2014 gemäß § 11 Abs. 8 und 9  VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

§ 26 VVO


  1. (1)Absatz einsSoweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, trittSoweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, tritt
    1. 1.Ziffer einsdiese Verordnung mit 1. Jänner 2015 in Kraft und
    2. 2.Ziffer 2die VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006, mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.die VerpackVO 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2006,, mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit dem der Kundmachung folgenden Tag tritt

    1.Ziffer eins § 3 Z 1 und Anhang 2 dieser Verordnung in Kraft undParagraph 3, Ziffer eins und Anhang 2 dieser Verordnung in Kraft und

    2.Ziffer 2 § 2 Abs. 1 und 1a, § 7 Abs. 1 und die Anlagen 1a und 2 der VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006, außer Kraft.Paragraph 2, Absatz eins und 1a, Paragraph 7, Absatz eins und die Anlagen 1a und 2 der VerpackVO 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2006,, außer Kraft.

  3. (3)Absatz 3§ 1, § 2 Abs. 3, die Überschrift des § 4 und § 4 Abs. 4 bis 8, § 5, § 6 samt Überschrift, § 6a samt Überschrift, § 9 Abs. 1a, 1b, 2a, 3, 4a bis 4c, 5a und 6, § 13 Abs. 3, 3a und 6, § 14 samt Überschrift, der 5. Abschnitt, § 21a samt Überschrift, die §§ 22a und 22b samt Überschriften, § 23, § 24 und die Anhänge 1 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 597/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt § 9 Abs. 8 außer Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 3,, die Überschrift des Paragraph 4 und Paragraph 4, Absatz 4 bis 8, Paragraph 5,, Paragraph 6, samt Überschrift, Paragraph 6 a, samt Überschrift, Paragraph 9, Absatz eins a,, 1b, 2a, 3, 4a bis 4c, 5a und 6, Paragraph 13, Absatz 3,, 3a und 6, Paragraph 14, samt Überschrift, der 5. Abschnitt, Paragraph 21 a, samt Überschrift, die Paragraphen 22 a und 22b samt Überschriften, Paragraph 23,, Paragraph 24 und die Anhänge 1 und 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 597 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 9, Absatz 8, außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 3 Z 4 bis 6, 8, 9, 13 und 25 bis 30, § 9 Abs. 1, 7 und 7a, § 10 Abs. 5, § 13 Abs. 5, 7 und 8, § 15 Abs. 2 bis 5, der 3a. Abschnitt, § 17 Abs. 1, 1a und 3, § 20 samt Überschrift, § 22 Abs. 2, 4 und 5 und der Anhang 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 597/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Zugleich treten § 9 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 außer Kraft.Paragraph 3, Ziffer 4 bis 6, 8, 9, 13 und 25 bis 30, Paragraph 9, Absatz eins,, 7 und 7a, Paragraph 10, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz 5,, 7 und 8, Paragraph 15, Absatz 2 bis 5, der 3a. Abschnitt, Paragraph 17, Absatz eins,, 1a und 3, Paragraph 20, samt Überschrift, Paragraph 22, Absatz 2,, 4 und 5 und der Anhang 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 597 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Zugleich treten Paragraph 9, Absatz 4 und 5, Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 22, Absatz eins, außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 7, § 9 Abs. 2, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 1 bis 4 und 8, § 11, § 13 Abs. 2, § 14a samt Überschrift und Anhang 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 597/2021 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Zugleich treten § 10 Abs. 6 und § 12 samt Überschrift außer Kraft.Paragraph 7,, Paragraph 9, Absatz 2,, die Überschrift des Paragraph 10,, Paragraph 10, Absatz eins bis 4 und 8, Paragraph 11,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14 a, samt Überschrift und Anhang 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 597 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Zugleich treten Paragraph 10, Absatz 6 und Paragraph 12, samt Überschrift außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 10 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. März 2023 außer Kraft.Paragraph 10, Absatz 7, tritt mit Ablauf des 31. März 2023 außer Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 2 Abs. 2, § 6 Abs. 4, § 6a, § 9 Abs. 1b, § 14a Abs. 1 bis 3, § 21a Abs. 1 und 5 und § 24 Abs. 3 sowie der Anhang 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 284/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 6 a,, Paragraph 9, Absatz eins b,, Paragraph 14 a, Absatz eins bis 3, Paragraph 21 a, Absatz eins und 5 und Paragraph 24, Absatz 3, sowie der Anhang 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage

Anl. 6 VVO


Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, dh. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht

a)

Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff,

b)

Getränkebehälter, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG, der Richtlinie 2009/39/EG sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009, ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 35, bestimmt sind und dafür verwendet werden.

2. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des § 18a (Erweiterte Herstellerverantwortung) 2.1. Einwegkunststoff-Verpackungen im Sinne des § 18a (Erweiterte Herstellerverantwortung)

1.

Lebensmittelverpackungen, dh. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die

a)

dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,

b)

in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden, und

c)

ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,

einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Säckchen und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt

2.

Aus flexiblem Material hergestellte Säckchen, und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus dem Säckchen oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden, und der keiner weiteren Zubereitung bedarf

3.

Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, dh. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff

4.

Getränkebecher, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel

5.

Leichte Kunststofftragetaschen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1c der Richtlinie 94/62/EG.

2.2. Sonstige Einwegkunststoffprodukte im Sinne des § 18a (Erweiterte Herstellerverantwortung)

1.

Feuchttücher, dh. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;

2.

Luftballons, ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden.

2.3. Einwegkunststoff-Tabakprodukte im Sinne des § 18a (Erweiterte Herstellerverantwortung)

Tabakprodukte mit Filter sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden

3. Einwegkunststoffprodukte im Sinne der § 4 Abs. 7 und 8 (Produktanforderungen)

Getränkeflaschen mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht

a)

Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff,

b)

Getränkeflaschen, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 bestimmt sind und dafür verwendet werden.

4. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des § 20 (Sensibilisierung) 4.1. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des § 20 Abs. 1 (Sensibilisierung)

1.

Lebensmittelverpackungen, dh. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die

a)

dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,

b)

in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und

c)

ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,

einschließlich Lebensmittelverpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Säckchen und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt;

2.

Aus flexiblem Material hergestellte Säckchen und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus dem Säckchen oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden, und der keiner weiteren Zubereitung bedarf;

3.

Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, dh. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;

4.

Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;

5.

Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden;

6.

Feuchttücher, dh. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;

7.

Luftballons, ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;

8.

Leichte Kunststofftragetaschen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1c der Richtlinie 94/62/EG.

4.2. Einwegkunststoffprodukte für die Damenhygiene (Damenhygieneprodukte) im Sinne des § 20 Abs. 2 (Sensibilisierung)

Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren.

Anl. 1 VVO


Nach Maßgabe von gemäß Art. 9 und 10 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle zu erlassenden Normen haben Verpackungen folgenden grundsätzlichen Anforderungen zu genügen. Über diese Normen ergeht jeweils eine gesonderte Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt, die deren Verbindlichkeit zur Folge hat:

1. Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung von Verpackungen

Verpackungen sind so herzustellen, dass das Verpackungsvolumen und -gewicht auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Erhaltung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene des verpackten Produkts und zu dessen Akzeptanz für den Verbraucher angemessen ist.

Verpackungen sind so auszulegen, zu fertigen und zu vertreiben, dass ihre Wiederverwendung oder -verwertung, einschließlich des Recyclings, im Einklang mit der Abfallhierachie möglich ist und ihre Umweltauswirkungen bei der Beseitigung von Verpackungsabfällen oder von bei der Verpackungsabfallbewirtschaftung anfallenden Rückständen auf ein Mindestmaß beschränkt sind.

Verpackungen sind so herzustellen, dass schädliche und gefährliche Stoffe und Materialien in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß beschränkt sind, was ihr Vorhandensein in Emissionen, Asche oder Sickerwasser betrifft, wenn die Verpackungen oder Rückstände aus der Entsorgung oder Verpackungsabfälle verbrannt oder deponiert werden.

2. Anforderungen an die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen

Nachstehende Anforderungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:

Die physikalischen Eigenschaften und Merkmale der Verpackung müssen unter den normalerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen ein mehrmaliges Durchlaufen des Wirtschaftskreislaufes ermöglichen;

die gebrauchte Verpackung muss im Hinblick auf die Einhaltung der Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen für die betroffenen Arbeitnehmer verarbeitet werden können;

die Anforderungen an die Verwertbarkeit der Verpackung nach Beendigung ihrer Verwendung, dh. als Abfall, müssen erfüllt sein.

3. Anforderungen an die Verwertbarkeit von Verpackungen

a)

Recycling:

Die Verpackungen müssen so gefertigt sein, dass ein bestimmter Gewichtsprozentsatz der verwendeten Materialien bei der Herstellung handelsfähiger Produkte recycliert werden kann, wobei die in der Gemeinschaft geltenden Normen einzuhalten sind. Die Festsetzung dieses Prozentsatzes kann je nach Art des Materials, aus dem die Verpackung besteht, variieren.

b)

Verwertung in Form der thermischen Verwertung:

Verpackungsabfälle, die zum Zweck der thermischen Verwertung aufbereitet werden, müssen eine Mindestverbrennungswärme haben, die auch beim niedrigsten Wert eine optimale Energienutzung ermöglicht.

c)

Verwertung in Form der biologischen Verwertung:

Zum Zwecke der biologischen Verwertung aufbereitete Verpackungsabfälle müssen separat sammelbar und so biologisch abbaubar sein, dass der Vorgang der biologischen Verwertung nicht beinträchtigt wird.

d)

Biologisch abbaubare Verpackungen:

Biologisch abbaubare Verpackungsabfälle müssen durch physikalische, chemische, wärmetechnische oder biologische Prozesse so zersetzt werden können, dass sich der Großteil des Endproduktes in Kohlendioxid, Biomasse und Wasser aufspaltet. Oxo-abbaubare Kunststoffverpackungen gelten nicht als biologisch abbaubar.

4. Kennzeichnung

Verpackungen können zur Identifizierung des Materials mit den folgenden Nummern oder Abkürzungen gekennzeichnet werden. Die Verwendung anderer Nummern und Abkürzungen zur Identifizierung der gleichen Materialien ist nicht zulässig. Bei Abkürzungen sind jeweils Großbuchstaben zu verwenden.

a) Abkürzungen und Nummern für Kunststoffe

Polyethylenterephthalat: PET, 1

Polyethylen hoher Dichte: HDPE, 2

Polyvinylchlorid: PVC, 3

Polyethylen niedriger Dichte: LDPE, 4

Polypropylen: PP, 5

Polystyrol: PS, 6

b) Nummern und Abkürzungen für Papier und Pappe

Wellpappe: PAP, 20

Sonstige Pappe: PAP, 21

Papier: PAP, 22

c) Nummern und Abkürzungen für Metalle

Stahl: FE, 40

Aluminium: ALU, 41

d) Nummern und Abkürzungen für Holzmaterialien

Holz: FOR, 50

Kork: FOR, 51

e) Nummern und Abkürzungen für Textilien

Baumwolle: TEX, 60

Jute: TEX, 61

f) Nummern und Abkürzungen für Glas

Farbloses Glas: GL, 70

Grünes Glas: GL, 71

Braunes Glas: GL, 72

g) Nummern und Abkürzungen für Verbundstoffe

Bei Verbundstoffen ist als Abkürzung C/ und die Abkürzung des Hauptbestandteils anzugeben.

Papier und Pappe/verschiedene Metalle: 80

Papier und Pappe/Kunststoff : 81

Papier und Pappe/Aluminium: 82

Papier und Pappe/Weißblech: 83

Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium: 84

Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium/Weißblech: 85

Kunststoff/Aluminium: 90

Kunststoff/Weißblech: 91

Kunststoff/verschiedene Metalle: 92

Glas/Kunststoff: 95

Glas/Aluminium: 96

Glas/Weißblech: 97

Glas/verschiedene Metalle: 98

Anl. 2 VVO


Beispiele für Verpackungen gemäß § 3 Z 1

 

1.

Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 3 Z 1 genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.

 

Beispiele für dieses Kriterium

Gegenstände, die als Verpackungen gelten

Schachteln für Süßigkeiten

Klarsichtfolie um CD-Hüllen

Versandhüllen für Kataloge und Magazine mit Inhalt

Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft werden

Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z.B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden

Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen bestimmt sind und in denen die Pflanze nicht während ihrer Lebenszeit verbleiben soll

Glasflaschen für Injektionslösungen

CD-Spindeln (die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen)

Kleiderbügel (die mit einem Kleidungsstück verkauft werden)

Streichholzschachteln

Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind)

Getränkesystemkapseln (zB Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind

Wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher

 

Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten

Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt

Werkzeugkästen

Teebeutel

Wachsschichten um Käse

Wursthäute

Kleiderbügel (die getrennt verkauft werden)

Getränkesystemkapseln, Kaffee-Folienbeutel und Kaffeepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden

Tonerkartuschen

CD-, DVD- und Videohüllen (die zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden)

CD-Spindeln (die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen)

Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel

Grablichter (Behälter für Kerzen)

Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem wiederbefüllbaren Behältnis, zB wiederbefüllbare Pfeffermühle)

 

2.

Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, und „Einwegartikel“, die in befülltem Zustand abgegeben werden oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.

 

Beispiele für dieses Kriterium

Gegenstände, die als Verpackungen gelten

Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff

Einwegteller und -tassen

Frischhaltefolie

Frühstücksbeutel

Aluminiumfolie

Kunststofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien

 

Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten

Rührgerät

Einwegbestecke

Einpack- und Geschenkpapier (das getrennt verkauft wird)

Papierbackformen für größeres Backwerk (die leer verkauft werden)

Backförmchen für kleineres Backwerk, die ohne Backwerk verkauft werden

 

3.

Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.

 

Beispiele für dieses Kriterium

Gegenstände, die als Verpackungen gelten

Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind

 

Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten

Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses

Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind

Heftklammern

Kunststoffumhüllung

Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln

Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis, z.B. mit Pfeffer gefüllte Pfeffermühle)

 

Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten

RFID-Tags für die Funkfrequenzkennzeichnung

Anl. 3 VVO


Die Massen sind nachvollziehbar zu erheben und in Kilogramm (kg) aufzuzeichnen.

Die Meldungen sind jeweils jährlich unter Angabe des Meldezeitraumes (Kalenderjahr) abzugeben.

In sämtlichen Meldungen sind nur jene Verpackungen anzugeben, für die nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wird.

2. Betreiber einer Großanfallstelle

Betreiber einer Großanfallstelle haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden:

1.

die Massen der von den Lieferanten übernommenen Verpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der übernommenen Verbundverpackungen;

2.

die Massen der von den Lieferanten übernommenen Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der übernommenen Verbundverpackungen;

3.

die Massen der in der Betriebsstätte angefallenen Verpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der angefallenen Verbundverpackungen;

4.

die Massen der in der Betriebsstätte angefallenen Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der betroffenen Verbundverpackungen;

5.

die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie zusätzlich die übergebene Masse der Verbundverpackungen und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß § 5 Abs. 6 und die Bezeichnung und Anschrift der jeweiligen Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung).

Die jeweiligen, diese Meldungen betreffenden Unterlagen und Berechnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.

Hinweis: Für importierte Verpackungen, die im Unternehmen anfallen, ist eine gesonderte Meldung als Eigenimporteur abzugeben. Als Summe einzutragen sind jene Massen an Verpackungen, die aus Lieferungen inländischer Lieferanten stammen und die auf eigene Verantwortung und Rechnung einer Verwertung übergeben werden.

3. Eigenimporteur

Eigenimporteure haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden:

1.

die Massen der eigenimportierten Verpackungen je Packstoff sowie die Masse der eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die Masse der eigenimportierten Verbundverpackungen;

2.

die Massen der eigenimportierten Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie die Masse der eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die Masse der eigenimportierten Verbundverpackungen;

3.

die Massen der im Unternehmen angefallenen eigenimportierten Verpackungen je Packstoff sowie die Masse der angefallenen eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die Masse der angefallenen eigenimportierten Verbundverpackungen;

4.

die Massen der als Abfall angefallenen eigenimportierten Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie die Masse der angefallenen eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die Masse der angefallenen eigenimportierten Verbundverpackungen;

5.

die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie die Masse der angefallenen eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die übergebene Masse der Verbundverpackungen und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß § 5 Abs. 6 und die Bezeichnung und Anschrift der jeweiligen Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung).

Die jeweiligen, diese Meldungen betreffenden Unterlagen und Berechnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.

Hinweise: Zu melden sind jene Verpackungsmassen, die von selbst importierten Produkten stammen und aus dem Ge- oder Verbrauch dieser Produkte oder aus dem Umstand, dass Verpackungsanteile dieser Produkte vom Unternehmen selbst ausgepackt werden, resultieren. Nicht anzugeben ist jene Masse, die anderen Rechtspersonen übergeben wird und für die deshalb eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erforderlich ist.

Für Einwegkunststoffprodukte gemäß Anhang 6 besteht ab 1. Jänner 2023 jedenfalls eine Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen vgl. die Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 1a in Verbindung mit § 18a.

4. Primärverpflichtete, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß § 6 Abs. 1 in Verkehr setzen

Primärverpflichtete, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß § 6 Abs. 1 in Verkehr setzen, haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch, im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden:

1.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verbundverpackungen,

2.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verbundverpackungen,

3.

die Massen der wiederverwendbaren Verpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse wiederverwendbaren Verbundverpackungen (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr),

4.

die Massen der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der betroffenen Verbundverpackungen (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr),

5.

die Massen der in ihrem Unternehmen als Abfall angefallenen wiederverwendbaren Verpackungen (§ 6 Abs. 1) je Packstoff sowie zusätzlich die Masse angefallenen wiederverwendbaren Verbundverpackungen,

6.

die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie zusätzlich die übergebene Masse der Verbundverpackungen und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß § 5 Abs. 6 und die Bezeichnung und Anschrift der jeweiligen Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung).

Anl. 4 VVO


Berechnung der Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen und für gewerbliche Verpackungen

1. Marktanteil für Kalendermonat

Der Marktanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem je Kalendermonat zu ermitteln und jeweils bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Meldefrist gemäß § 29b Abs. 3 und § 29d Abs. 2 und 3 AWG 2002 festzusetzen.Der Marktanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem je Kalendermonat zu ermitteln und jeweils bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Meldefrist gemäß Paragraph 29 b, Absatz 3 und Paragraph 29 d, Absatz 2 und 3 AWG 2002 festzusetzen.

Für die Berechnung des Monatsmarktanteils sind die von den Teilnehmern eines Sammel- und Verwertungssystems als in Österreich in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von diesem Sammel- und Verwertungssystem gemeldeten Massen je Sammelkategorie heranzuziehen. Für die gemeinsame Sammlung von Leichtverpackungen und Metallen in der Haushaltssammlung kann ein gemeinsamer Marktanteil errechnet werden. Bei Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen sind die gemäß § 29d Abs. 3 AWG 2002 gemeldeten Massen von den gemeldeten Teilnahmemassen vor der Berechnung des monatlichen Marktanteils abzuziehen.Für die Berechnung des Monatsmarktanteils sind die von den Teilnehmern eines Sammel- und Verwertungssystems als in Österreich in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von diesem Sammel- und Verwertungssystem gemeldeten Massen je Sammelkategorie heranzuziehen. Für die gemeinsame Sammlung von Leichtverpackungen und Metallen in der Haushaltssammlung kann ein gemeinsamer Marktanteil errechnet werden. Bei Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen sind die gemäß Paragraph 29 d, Absatz 3, AWG 2002 gemeldeten Massen von den gemeldeten Teilnahmemassen vor der Berechnung des monatlichen Marktanteils abzuziehen.

Für die beiden Kalendermonate, die einer Aufnahme der Tätigkeit eines Sammel- und Verwertungssystems folgen, sind die jeweils gemeldeten geplanten Teilnahmemassen je Sammelkategorie heranzuziehen.

Für den Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem seinen Betrieb beendet, sind die von den Teilnehmern dieses Systems in Verkehr gesetzten Massen an Verpackungen der der Beendigung zwei vorangehenden Monate nicht mehr in die Berechnung der Marktanteile der verbleibenden Sammel- und Verwertungssysteme der der Beendigung folgenden Monate einzurechnen.

Im Fall einer Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine Neuberechnung der Marktanteile der verbleibenden Sammel- und Verwertungssysteme vorzunehmen.

Die Marktanteile sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalendermonat im Register gemäß § 22 AWG 2002 zu veröffentlichen.Die Marktanteile sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalendermonat im Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu veröffentlichen.

2. Jahresmarktanteil

Der Jahresmarktanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem auf Basis der gemeldeten Gesamtmassen je Kalenderjahr und je Sammelkategorie jeweils bis 15. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu ermitteln.

Für die Berechnung des Jahresmarktanteils sind die gemäß § 9 Abs. 6 Z 3 und § 13 Abs. 6 Z 4 von den Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen an Haushaltsverpackungen bzw. an gewerblichen Verpackungen heranzuziehen.Für die Berechnung des Jahresmarktanteils sind die gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 3 und Paragraph 13, Absatz 6, Ziffer 4, von den Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen an Haushaltsverpackungen bzw. an gewerblichen Verpackungen heranzuziehen.

3. Berechnung der Marktanteile nach Z 1 und Z 23. Berechnung der Marktanteile nach Ziffer eins und Ziffer 2,

Der Marktanteil einer Sammelkategorie eines Sammel- und Verwertungssystems errechnet sich wie folgt:

Der Marktanteil eines Sammel- und Verwertungssystems (MAS) ist die vom Sammel- und Verwertungssystem (von dessen Teilnehmenden) gemeldete Masse je Sammelkategorie (MS) – die sich aus der Summe der gemeldeten Massen der jeweiligen Tarifkategorien ergibt – geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen dieser Sammelkategorie (Mgesamt) in Prozent:

MAS in % = 100 x MS/Mgesamt

Der Marktanteil einer Sammelkategorie ändert sich infolge der Meldungen der jeweiligen Verpackungsmassen.

Bei Sammel- und Verwertungssystemen für gewerbliche Verpackungen sind für den monatlichen Marktanteil die gemäß § 29d Abs. 3 AWG 2002 gemeldeten Massen (MBei Sammel- und Verwertungssystemen für gewerbliche Verpackungen sind für den monatlichen Marktanteil die gemäß Paragraph 29 d, Absatz 3, AWG 2002 gemeldeten Massen (Ma bzw. Ma gesamt) von den gemeldeten Teilnahmemassen vor der Berechnung abzuziehen.

In diesem Fall gilt folgende Formel:

MAS in % = 100 x (MS-Ma)/(Mgesamt-Ma gesamt)

Im Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem trotz Mahnung durch die Aufsichtsbehörde keine rechtzeitige monatliche Meldung der Teilnahmemassen abgibt, wird automatisch der Durchschnitt der gemeldeten Massen der letzten zwölf Monate zur Berechnung herangezogen. Allfällige Differenzen zur tatsächlichen Masse sind bei der nächstfolgenden Meldung des betroffenen Sammel- und Verwertungssystems zu berücksichtigen.

Der Marktanteil wird jeweils auf zwei Kommastellen errechnet.

Anl. 5 VVO


Sammelkategorien (getrennte Sammelfraktionen)

Tarifkategorien

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

Papier Haushalt

Glas

Glas

Metalle

Eisenmetalle Haushalt

Aluminium Haushalt

Leichtverpackungen

Kunststoff Haushalt

Getränkeverbundkarton

Verbundverpackungen Haushalt, ausgenommen Getränkeverbundkarton

Keramik Haushalt

Holz Haushalt

Textile Faserstoffe Haushalt

Biogene Packstoffe Haushalt

Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff zumindest 80 Gewichtsprozent der Verpackungseinheit ausmacht, sind der jeweiligen Tarifkategorie des Hauptbestandteils zuzuordnen, ausgenommen Getränkeverbundkartons.

Beidseitig beschichtetes Papier und ein- oder beidseitig mit Paraffin oder Wachs beschichtetes Papier ist der Tarifkategorie „Verbundverpackungen Haushalt“ zuzuordnen.

Abweichend zum ersten Satz sind Verbundverpackungen, bei denen der Hauptbestandteil Kunststoff gemäß § 2 Abs. 10 Z 2 AWG 2002 ist und dieser Bestandteil unter 95 Gewichtsprozent beträgt, der Tarifkategorie „Verbundverpackungen Haushalt“ zuzuordnen.

Die Sammel- und Verwertungssysteme haben für die in Anhang 6 Punkt 2.1. genannten Verpackungen jeweils die bundesweit einheitlichen Zuschläge bzw. Kostenersätze (vgl. § 9 Abs. 2a) gesondert auszuweisen, die die angemessenen Kosten für Reinigungsaktionen und für die Bereitstellung geeigneter Informationen für die Letztverbraucher beinhalten.

2. Sammel- und Tarifkategorien für gewerbliche Verpackungen

Sammelkategorien (getrennte Sammelfraktionen)

Tarifkategorien

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

Papier gewerblich

Metalle

Eisenmetalle gewerblich

Aluminium gewerblich

Kunststoffe Folien

Folien gewerblich, Umreifungsbänder und Klebebänder aus Kunststoff

Kunststoffe Hohlkörper

Hohlkörper gewerblich

EPS

EPS gewerblich

Holz

Holz gewerblich

Sonstige Verpackungen

Verbundverpackungen gewerblich

Keramik gewerblich

Textile Faserstoffe gewerblich

Biogene Packstoffe gewerblich

Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff zumindest 80 Gewichtsprozent der Verpackungseinheit ausmacht, sind der jeweiligen Tarifkategorie des Hauptbestandteils zuzuordnen.

Beidseitig beschichtetes Papier und ein- oder beidseitig mit Paraffin oder Wachs beschichtetes Papier ist der Tarifkategorie „Verbundverpackungen gewerblich“ zuzuordnen.

Abweichend zum ersten Satz sind Verbundverpackungen, bei denen der Hauptbestandteil Kunststoff gemäß § 2 Abs. 10 Z 2 AWG 2002 ist und dieser Bestandteil unter 95 Gewichtsprozent beträgt, der Tarifkategorie „Verbundverpackungen Haushalt“ zuzuordnen.

3. Kategorien für den Kostenersatz für zusätzliche Einwegkunststoffprodukte (ausgenommen Verpackungen)

Kategorien

Feuchttücher

Luftballons

Tabakprodukte

Fanggeräte gemäß § 3 Z 27

Die Sammel- und Verwertungssysteme haben für diese den bundesweit einheitlichen Kostenersatz (vgl. § 9 Abs. 2a) gesondert auszuweisen, der die angemessenen Kosten für Reinigungsaktionen und für die Bereitstellung geeigneter Informationen für die Letztverbraucher beinhaltet.

Verpackungsverordnung 2014 (VVO) Fundstelle


Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (Verpackungsverordnung 2014)
StF: BGBl. II Nr. 184/2014 [CELEX-Nr. 32013L0002]

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 14, 23 Abs. 1 und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 193/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet: