Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDas Einbringen von
1.Ziffer einsVerpackungen oder Einweggeschirr und -besteck in die nicht dafür vorgesehene getrennte Sammlung von Verpackungen,
2.Ziffer 2Verpackungen oder Einweggeschirr und -besteck, die mit Abfällen oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, sodass sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, in die getrennte Sammlung von Verpackungen, und
3.Ziffer 3anderen Abfällen, die nicht Verpackungen oder Einweggeschirr und -besteck sind, in die getrennte Sammlung von Verpackungen
ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 Z 2 und 3 ist das Einbringen von Verpackungen oder Einweggeschirr und -besteck oder anderen Abfällen in die getrennte Sammlung von Verpackungen dann zulässig, wenn der Betreiber der Sammlung dem Einbringen ausdrücklich zustimmt.Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist das Einbringen von Verpackungen oder Einweggeschirr und -besteck oder anderen Abfällen in die getrennte Sammlung von Verpackungen dann zulässig, wenn der Betreiber der Sammlung dem Einbringen ausdrücklich zustimmt.
(3)Absatz 3Bei Lieferung einer verpackten Ware an einen Letztverbraucher ist auf dessen Verlangen die Transportverpackung unmittelbar nach ihrer Übergabe oder bei einer nächsten Lieferung (Zug um Zug) unentgeltlich zurückzunehmen. Diese Verpflichtung kann nicht an ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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