§ 25 VVO Übergangsbestimmungen

VVO - Verpackungsverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

 (1) Die Verpflichtungen gemäß der §§ 3, 4, 8 und 15a VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006, bleiben für Verpackungen, die vor dem 1. Jänner 2015 in Verkehr gesetzt wurden, aufrecht. Hiebei sind auch die Bestimmungen gemäß der §§ 5, 6, 7, 10 und 10a VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006, anzuwenden.

(2) Die Verpflichtungen gemäß der § 16 VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006, sind für Einweggeschirr und –besteck, das vor dem 1. Jänner 2015 in Verkehr gesetzt wurde, weiter anzuwenden.

(3) Sammel- und Verwertungssysteme haben die Nachweise und Berichte über das Kalenderjahr 2014 gemäß § 11 Abs. 8 und 9  VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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