Die Massen sind nachvollziehbar zu erheben und in Kilogramm (kg) aufzuzeichnen.
Die Meldungen sind jeweils jährlich unter Angabe des Meldezeitraumes (Kalenderjahr) abzugeben.
In sämtlichen Meldungen sind nur jene Verpackungen anzugeben, für die nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wird.
2. Betreiber einer GroßanfallstelleBetreiber einer Großanfallstelle haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden:Betreiber einer Großanfallstelle haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu melden:
Die jeweiligen, diese Meldungen betreffenden Unterlagen und Berechnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.
Hinweis: Für importierte Verpackungen, die im Unternehmen anfallen, ist eine gesonderte Meldung als Eigenimporteur abzugeben. Als Summe einzutragen sind jene Massen an Verpackungen, die aus Lieferungen inländischer Lieferanten stammen und die auf eigene Verantwortung und Rechnung einer Verwertung übergeben werden.
3. EigenimporteurEigenimporteure haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden:Eigenimporteure haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu melden:
Die jeweiligen, diese Meldungen betreffenden Unterlagen und Berechnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.
Hinweise: Zu melden sind jene Verpackungsmassen, die von selbst importierten Produkten stammen und aus dem Ge- oder Verbrauch dieser Produkte oder aus dem Umstand, dass Verpackungsanteile dieser Produkte vom Unternehmen selbst ausgepackt werden, resultieren. Nicht anzugeben ist jene Masse, die anderen Rechtspersonen übergeben wird und für die deshalb eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erforderlich ist.
Für Einwegkunststoffprodukte gemäß Anhang 6 besteht ab 1. Jänner 2023 jedenfalls eine Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen vgl. die Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 1a in Verbindung mit § 18a.Für Einwegkunststoffprodukte gemäß Anhang 6 besteht ab 1. Jänner 2023 jedenfalls eine Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen vergleiche die Verpflichtung gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 18 a,
4. Primärverpflichtete, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß § 6 Abs. 1 in Verkehr setzen4. Primärverpflichtete, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verkehr setzen
Primärverpflichtete, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß § 6 Abs. 1 in Verkehr setzen, haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch, im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden:Primärverpflichtete, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verkehr setzen, haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch, im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu melden:
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