Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsInhaber von Anfallstellen, die hinsichtlich der anfallenden Verpackungen nicht mit Haushalten vergleichbar sind (§ 13h Abs. 1 AWG 2002) und Anfallstellen der Systemgastronomie mit zehn oder mehr Restaurants in Österreich, haben die bei ihnen anfallenden Verpackungen zumindest nach den jeweiligen Sammelkategorien gemäß Inhaber von Anfallstellen, die hinsichtlich der anfallenden Verpackungen nicht mit Haushalten vergleichbar sind (Paragraph 13 h, Absatz eins, AWG 2002) und Anfallstellen der Systemgastronomie mit zehn oder mehr Restaurants in Österreich, haben die bei ihnen anfallenden Verpackungen zumindest nach den jeweiligen Sammelkategorien gemäß Anhang 5 Punkt 2 sowie Glasverpackungen und Getränkeverbundkartons getrennt zu erfassen. Ist die getrennte Erfassung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Inhaber dieser sonstigen gewerblichen Anfallstelle die Verpackungen zumindest getrennt von anderen Abfällen zu erfassen und eine Trennung in die Sammelkategorien in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu veranlassen. In diesem Fall hat der Betreiber der Anfallstelle die Kosten des Transports zur Behandlungsanlage und der Sortierung abweichend zu § 13 Abs. 2 Z 2 zu tragen. Punkt 2 sowie Glasverpackungen und Getränkeverbundkartons getrennt zu erfassen. Ist die getrennte Erfassung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Inhaber dieser sonstigen gewerblichen Anfallstelle die Verpackungen zumindest getrennt von anderen Abfällen zu erfassen und eine Trennung in die Sammelkategorien in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu veranlassen. In diesem Fall hat der Betreiber der Anfallstelle die Kosten des Transports zur Behandlungsanlage und der Sortierung abweichend zu Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, zu tragen.
(2)Absatz 2Inhaber von sonstigen gewerblichen Anfallstellen und Anfallstellen der Systemgastronomie mit zehn oder mehr Restaurants in Österreich haben die entpflichteten, getrennt gesammelten Verpackungen in die dafür vorgesehene Sammlung der Sammel- und Verwertungssysteme einzubringen. Die Inhaber von sonstigen gewerblichen Anfallstellen und Anfallstellen der Systemgastronomie mit zehn oder mehr Restaurants in Österreich können sich für den Transport der Verpackungen der Sammelkategorien gemäß Anhang 5 Punkt 2 zur nächstgelegenen Übergabestelle eines frei wählbaren befugten Sammlers oder Transporteurs (vgl. § 24a AWG 2002) bedienen. Punkt 2 zur nächstgelegenen Übergabestelle eines frei wählbaren befugten Sammlers oder Transporteurs vergleiche Paragraph 24 a, AWG 2002) bedienen.
(3)Absatz 3Die Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben die gemäß Abs. 1 getrennt erfassten oder in einer Behandlungsanlage getrennten Verpackungen unentgeltlich zu übernehmen und insbesondere die angemessenen Kosten des Transports ab der Anfallstelle zur nächstgelegenen Übergabestelle oder im Fall einer von der Anfallstelle beauftragten Trennung ab der Behandlungsanlage zur nächstgelegenen Übergabestelle und die Kosten der weiteren Behandlung zu tragen. Für Einzelabholungen erfolgt die Abgeltung der Transportkosten auf Basis eines von der Verpackungskoordinierungsstelle beauftragten Gutachtens pauschal. Kriterien für die Festlegung der Pauschalen sind insbesondere die Sammelkategorie gemäß einer Verordnung nach § 14 AWG 2002, die Entfernung der Anfallstelle zur nächstgelegenen Übergabestelle und die Transportleistung, abhängig von der Art der Sammlung bzw. des Sammelbehälters; weiters sind Mindestanforderungen an die Qualität der getrennt gesammelten Abfälle und Mindestmassen zu berücksichtigen. Im Gutachten sind regionale Besonderheiten sowie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.Die Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben die gemäß Absatz eins, getrennt erfassten oder in einer Behandlungsanlage getrennten Verpackungen unentgeltlich zu übernehmen und insbesondere die angemessenen Kosten des Transports ab der Anfallstelle zur nächstgelegenen Übergabestelle oder im Fall einer von der Anfallstelle beauftragten Trennung ab der Behandlungsanlage zur nächstgelegenen Übergabestelle und die Kosten der weiteren Behandlung zu tragen. Für Einzelabholungen erfolgt die Abgeltung der Transportkosten auf Basis eines von der Verpackungskoordinierungsstelle beauftragten Gutachtens pauschal. Kriterien für die Festlegung der Pauschalen sind insbesondere die Sammelkategorie gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, AWG 2002, die Entfernung der Anfallstelle zur nächstgelegenen Übergabestelle und die Transportleistung, abhängig von der Art der Sammlung bzw. des Sammelbehälters; weiters sind Mindestanforderungen an die Qualität der getrennt gesammelten Abfälle und Mindestmassen zu berücksichtigen. Im Gutachten sind regionale Besonderheiten sowie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
In Kraft seit 26.09.2023 bis 31.12.9999
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