Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat aufgrund der Meldungen gemäß § 15 Abs. 1 ein Register der Großanfallstellen anzulegen. Dieses Register ist öffentlich zugänglich. Die Rechtswirksamkeit der Eintragung, Änderung oder Streichung tritt jeweils mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderquartals ein.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat aufgrund der Meldungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, ein Register der Großanfallstellen anzulegen. Dieses Register ist öffentlich zugänglich. Die Rechtswirksamkeit der Eintragung, Änderung oder Streichung tritt jeweils mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderquartals ein.
(2)Absatz 2Stellt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft insbesondere aufgrund von Meldungen gemäß § 15 Abs. 1 und 3 fest, dass die Voraussetzungen für eine Großanfallstelle nicht gegeben sind, so ist diese Großanfallstelle nicht einzutragen oder aus dem Verzeichnis für Großanfallstellen zu streichen. Eine Streichung kann auch auf Antrag erfolgen. Wird die Eintragung als Großanfallstelle verweigert oder gestrichen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber auf Verlangen des Betroffenen mit Bescheid abzusprechen.Stellt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft insbesondere aufgrund von Meldungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 3 fest, dass die Voraussetzungen für eine Großanfallstelle nicht gegeben sind, so ist diese Großanfallstelle nicht einzutragen oder aus dem Verzeichnis für Großanfallstellen zu streichen. Eine Streichung kann auch auf Antrag erfolgen. Wird die Eintragung als Großanfallstelle verweigert oder gestrichen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber auf Verlangen des Betroffenen mit Bescheid abzusprechen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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