§ 13 VVO Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen

VVO - Verpackungsverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben

1.

im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem in den §§ 10, 11 und 17 genannten Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies dieser Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist,

2.

die Übernahme von gewerblichen Verpackungen

a)

bei ihren Übergabestellen

b)

von Sammelpartnern, die eine Geschäftsstraßenentsorgung für Papierverpackungen durchführen

entsprechend ihrem Marktanteil sicherzustellen und

3.

die übernommenen Verpackungen unter Berücksichtigung des Abs. 5 zu recyclieren sowie, sofern dies nicht unverhältnismäßig ist, thermisch zu verwerten.

(2) Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

1.

Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben allgemein gültige Tarife je Tarifkategorie vorzusehen und zu veröffentlichen; dabei sind alle Vertragspartner gleich zu behandeln; Rabatte sind nicht zulässig.

2.

Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für die Sammlung ab der Anfallstelle und die Verwertung, einschließlich allfälliger Sortierkosten, der im Kalenderjahr gesammelten gewerblichen Verpackungen einer Tarifkategorie auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr in Verkehr gesetzte Masse der entsprechenden Tarifkategorie, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden; Bei der Berechnung der Tarife sind die Altstofferlöse und Einnahmen aus der Vorbereitung der Wiederverwendung von Verpackungsabfällen und allfällige nicht ausbezahlte Pfandbeträge für Verpackungsabfälle zu berücksichtigen.

3.

Für Teilnehmer, die im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 1500 kg gewerbliche Verpackungen in Verkehr setzen, können pauschale Lösungen angeboten werden, die die Teilnehmer alternativ zu den Tarifen gemäß Z 1 in Anspruch nehmen können. In der Vereinbarung gemäß § 30a Abs. 3 können Vorgaben für die Berechnung der Pauschale und für die Berücksichtigung in der Meldung gemäß § 29d Abs. 2 AWG 2002 festgelegt werden.

4.

Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben ihre Systemteilnehmer, sofern sie nicht eine pauschale Lösung gemäß Z 3 in Anspruch nehmen, zu verpflichten, die in Verkehr gesetzten Verpackungsmassen je Tarifkategorie für gewerbliche Verpackungen bei einer erwarteten jährlichen Entgeltsumme für alle Tarifkategorien

a)

bis zu € 1 500,-- je Kalenderjahr,

b)

von € 1 500,-- bis zu € 20 000,-- je Kalenderquartal und

c)

über € 20 000,-- je Kalendermonat

an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden.

(3) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben beabsichtigte Tarifänderungen binnen angemessener Frist vor deren Geltung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluss der zu Grunde liegenden Kalkulationsgrundlagen zu melden. Sammel- und Verwertungssysteme haben dem jährlichen Geschäftsbericht ein Gutachten des Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß § 28c Abs. 3 AWG 2002 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über die ausreichende finanzielle Sicherstellung gemäß § 29 Abs. 2 Z 8 unter Angabe der Höhe und Art der Sicherstellung beizufügen.

(3a) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben ihre Systemteilnehmer, sofern sie nicht eine pauschale Lösung gemäß Abs. 2 Z 3 in Anspruch nehmen, zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, erstmals für das Kalenderjahr 2022, zusätzlich zu den Meldungen gemäß Abs. 2 Z 4 folgende Daten an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden:

1.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2,

2.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2,

3.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2,

4.

die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2,

5.

die Massen der wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr),

6.

die Massen der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen mal Umläufe im Kalenderjahr) und

7.

die Massen der in ihrem Unternehmen als Abfall angefallenen nicht lizenzierten wiederverwendbaren Verpackungen (§ 6 Abs. 1) je Packstoff sowie Verbundverpackungen, die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung) und die jeweilige verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6.

(4) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben ein Verzeichnis jener betrieblichen Anfallstellen und Übergabestellen zu führen, von denen gewerbliche Verpackungsabfälle übernommen werden. Die jeweils übernommenen Verpackungsmassen sind, soweit möglich nach Tarifkategorien gegliedert, laufend aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind zumindest sieben Jahre aufzubewahren und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres sowie jederzeit auf Verlangen vorzulegen.

(5) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben zumindest folgende Anteile je Packstoff bezogen auf jene Verpackungsmasse, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System besteht, in jedem Kalenderjahr zu erfassen:

 

ab 2022

ab 2025

ab 2030

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

90%

90%

90%

Eisenmetalle

60%

65%

75%

Aluminium

65%

75%

Kunststoffe

85%

85%

85%

Holz

25%

35%

40%

Für diese Anteile sind Fremdstoffe und Stoffe sowie Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, nicht zu berücksichtigen.

(6) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:

1.

einen Nachweis über die jeweiligen Sammelmassen je Tarifkategorie, den jeweiligen Erfassungsgrad und die Verwertungsquote der gesammelten Verpackungsmasse bezogen auf jene Verpackungsmasse, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System besteht, und zwar gesamthaft nach Tarifkategorien und allfälligen Fehlwurfmassen, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsbetriebe sowie die im vergangenen Kalenderjahr vom jeweiligen Verwerter übernommene Gesamtmasse sowie die Art der Verwertung, gegliedert in stoffliche, thermische oder sonstige Verwertung; zum Nachweis der Verwertung sind Bestätigungen der Verwertungsbetriebe über die tatsächlich erfolgte Verwertung der übergebenen Massen der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen;

1a.

einen Nachweis der Qualität der erhobenen und übermittelten Daten gemäß Z 1 und 3 sowie gemäß § 22. Dieser Bericht ist erstmals für das Kalenderjahr 2022 und danach zumindest alle drei Jahre von einem befugten externen Experten zu bestätigen;

2.

eine Aufstellung der von den jeweiligen betrieblichen Anfallstellen gemäß § 29d Abs. 3 AWG 2002 abgeholten und von den jeweiligen Übergabestellen für die Sammelregionen übernommenen Verpackungsmassen, gegliedert nach Tarifkategorien;

3.

eine Aufstellung der Vertragsnehmer in elektronischer Form, inklusive Name, Anschrift, Branche, Verpackungsmassen, gegliedert nach Tarifkategorien, und ob und in welchem Zeitraum und in welchem Ausmaß eine Teilnahme im Sinne des § 10 Abs. 7 erfolgt;

4.

die von ihren Teilnehmern gemeldeten jeweils in Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an gewerblichen Verpackungen je Tarifkategorie (Teilnahmemassen) und

5.

einen Tätigkeitsbericht.

(7) Weiters haben Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen jährlich bis spätestens 10. September jedes Jahres einen Geschäftsbericht einschließlich des um den Anhang erweiterten Jahresabschlusses über das vorangegangene Kalenderjahr inklusive Lagebericht und eine Übersicht der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Tarife an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Im Geschäftsbericht sind die Lizenzeinnahmen getrennt nach Geschäftsbereichen gesondert auszuweisen. Eine Änderung der Eigentümerstruktur oder eine beabsichtigte Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden.

(8) Sammel- und Verwertungssysteme haben dem jährlichen Geschäftsbericht eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über

1.

die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß § 28c Abs. 3 AWG 2002 in Verbindung mit § 13 Abs. 2, unter Einbeziehung der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Tarife und

2.

die ausreichende finanzielle Sicherstellung gemäß § 29 Abs. 2 Z 8 AWG 2002 unter Angabe der Höhe und Art der Sicherstellung

beizufügen.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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