§ 7 VVO Ausnahmebestimmung für bestimmte Verpackungen

VVO - Verpackungsverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Hersteller, Importeure, Abpacker, Vertreiber und Versandhändler gemäß § 13g Abs. 1 AWG 2002 von Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen im Sinne des AWG 2002 oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, dass sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, unterliegen hinsichtlich dieser Verpackungen nicht dem § 8, dem § 10 und dem § 11.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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