Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsHersteller gemäß § 12a Abs. 4 und 5 AWG 2002 haben für die von ihnen ab dem 1. Jänner 2023 in Verkehr gesetztenHersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4 und 5 AWG 2002 haben für die von ihnen ab dem 1. Jänner 2023 in Verkehr gesetzten
1.Ziffer einsFeuchttücher gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,
2.Ziffer 2Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,
3.Ziffer 3Tabakprodukte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. und
4.Ziffer 4Fanggeräte gemäß § 3 Z 27, die Kunststoff enthalten,Fanggeräte gemäß Paragraph 3, Ziffer 27,, die Kunststoff enthalten,
die Kosten von Reinigungsaktionen von Abfällen dieser Produkte und der anschließenden Beförderung und Behandlung und die Kosten der Sensibilisierung und Information der Letztverbraucher gemäß § 20 Abs. 1 zu tragen. Weiters sind die Kosten der Datenerhebung und Übermittlung für die Abfälle der Produkte gemäß Anhang 6 Punkt 2.2. und 2.3. zu tragen. Zusätzlich sind für die Abfälle der Produkte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. die Kosten der gemischten Abfallsammlung in Behältern auf öffentlich zugänglichen Flächen und der anschließenden Beförderung und Behandlung und die Kosten der Errichtung spezifischer Infrastrukturen für die Sammlung dieser Abfälle zu tragen.die Kosten von Reinigungsaktionen von Abfällen dieser Produkte und der anschließenden Beförderung und Behandlung und die Kosten der Sensibilisierung und Information der Letztverbraucher gemäß Paragraph 20, Absatz eins, zu tragen. Weiters sind die Kosten der Datenerhebung und Übermittlung für die Abfälle der Produkte gemäß Anhang 6 Punkt 2.2. und 2.3. zu tragen. Zusätzlich sind für die Abfälle der Produkte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. die Kosten der gemischten Abfallsammlung in Behältern auf öffentlich zugänglichen Flächen und der anschließenden Beförderung und Behandlung und die Kosten der Errichtung spezifischer Infrastrukturen für die Sammlung dieser Abfälle zu tragen.
(2)Absatz 2Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 und 5 AWG 2002 haben für die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Die Teilnehmer haben die im § 21a genannten Daten je Kalenderjahr den Sammel- und Verwertungssystemen bis spätestens 15. März des folgenden Kalenderjahres zu melden.Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4 und 5 AWG 2002 haben für die Verpflichtungen gemäß Absatz eins, an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Die Teilnehmer haben die im Paragraph 21 a, genannten Daten je Kalenderjahr den Sammel- und Verwertungssystemen bis spätestens 15. März des folgenden Kalenderjahres zu melden.
(3)Absatz 3Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 AWG 2002 haben für Abfälle von Verpackungen gemäß Anhang 6 Punkt 2.1. die Kosten der gemischten Abfallsammlung in Behältern auf öffentlich zugänglichen Flächen (Flächen einer Gemeinde oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder öffentliche Verkehrsflächen) und der anschließenden Beförderung und Behandlung, sowie die Kosten von Reinigungsaktionen und der anschließenden Beförderung und Behandlung, und die Kosten der Sensibilisierung und Information der Letztverbraucher gemäß § 20 Abs. 1 im Rahmen der Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem zu tragen.Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, AWG 2002 haben für Abfälle von Verpackungen gemäß Anhang 6 Punkt 2.1. die Kosten der gemischten Abfallsammlung in Behältern auf öffentlich zugänglichen Flächen (Flächen einer Gemeinde oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder öffentliche Verkehrsflächen) und der anschließenden Beförderung und Behandlung, sowie die Kosten von Reinigungsaktionen und der anschließenden Beförderung und Behandlung, und die Kosten der Sensibilisierung und Information der Letztverbraucher gemäß Paragraph 20, Absatz eins, im Rahmen der Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem zu tragen.
In Kraft seit 30.12.2021 bis 31.12.9999
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