§ 8 VVO

VVO - Verpackungsverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Primärverpflichtete für Verpackungen gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AWG 2002 haben hinsichtlich der von ihnen in Verkehr gesetzten Haushaltsverpackungen gemäß § 13g Abs. 2 und 3 AWG 2002 an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen. Ein Primärverpflichteter hat binnen zwei Monaten, nachdem er Haushaltsverpackungen erstmalig in Verkehr gesetzt hat, einen Vertrag über die Teilnahme abzuschließen.

(2) Nimmt eine vorgelagerte Vertriebsstufe an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teil, entfällt die Teilnahmeverpflichtung des Primärverpflichteten im jeweiligen Umfang. Der Primärverpflichtete hat dies mit einer rechtsverbindlichen Erklärung des jeweiligen vorgelagerten Herstellers, Importeurs, Abpackers oder Vertreibers, dass dieser für die Erfüllung der Verpflichtung sorgt, nachzuweisen. Diese rechtsverbindliche Erklärung hat die Angabe des Sammel- und Verwertungssystems, des Zeitraums und die Tarifkategorie sowie das Ausmaß der Beteiligung zu enthalten und ist zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung abzugeben und kann insbesondere auf der jeweiligen Rechnung oder auf dem jeweiligen Lieferschein erfolgen. Primärverpflichtete haben die an sie übermittelten rechtsverbindlichen Erklärungen mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Teilnehmer, die hinsichtlich einer Tarifkategorie bei mehreren Sammel- und Verwertungssystemen teilnehmen, müssen vorab den jeweiligen Sammel- und Verwertungssystemen nachvollziehbare Kriterien der Aufteilung der Teilnahmemassen bekannt geben.

(4) Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen oder die Änderung der Kriterien der Aufteilung innerhalb einer Tarifkategorie gemäß Abs. 3 ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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