Sofern in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten durch einen ausländischen Exporteur von Verpackungen oder von Feuchttüchern und Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2., von Tabakprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. sowie von Fanggeräten gemäß § 3 Z 27 besteht, hat ein österreichischer Exporteur für die jeweiligen Produkte, die er in diesen Mitgliedstaat der Europäischen Union exportiert, in dem jeweiligen Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten zu bestellen.
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