Die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Gutachten gemäß § 9 Abs. 3 und 7a und § 13 Abs. 3 und 8 ist auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß § 11 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, begrenzt.
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