§ 6 VVO

VVO - Verpackungsverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsFür
    1. 1.Ziffer einswiederverwendbare Verpackungen, die nachweislich bepfandet sind, für die eine Kaution hinterlegt wurde oder die bei einer Lieferung im direkten Austausch zwischen Lieferanten und Kunden den Besitzer wechseln, ohne dass bei diesem Vorgang ein Pfandbetrag verrechnet wird, und
    2. 2.Ziffer 2die mit diesen Verpackungen gemeinsam in Verkehr gesetzten Packhilfsmittel, wie Verschlüsse und Etiketten, sofern die Masse dieser Packhilfsmittel insgesamt nicht mehr als 5 Masseprozent der Verpackungseinheit beträgt,
    gelten die Verpflichtungen der §§ 8, 10 sowie 11 nicht.gelten die Verpflichtungen der Paragraphen 8,, 10 sowie 11 nicht.
  2. (2)Absatz 2Wiederwendbare Verpackungen können zur Unterscheidung von Einwegverpackungen mit Kennzeichen für Mehrweg versehen werden.
  3. (3)Absatz 3Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß Abs. 1 in Verkehr setzen, haben Aufzeichnungen über die Daten gemäß Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, AWG 2002, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß Absatz eins, in Verkehr setzen, haben Aufzeichnungen über die Daten gemäß Anhang 3 Punkt 4 zu führen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch, im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu melden. Diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2022 zu erfolgen. Punkt 4 zu führen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch, im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu melden. Diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2022 zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Abs. 3 gilt auch für den Fall, dass ausschließlichAbsatz 3, gilt auch für den Fall, dass ausschließlich

    1.Ziffer eins wiederverwendbare Verpackungen gemäß Abs. 1 undwiederverwendbare Verpackungen gemäß Absatz eins, und

    2.Ziffer 2 bepfandete Einweggetränkeverpackungen gemäß einer Verordnung nach § 14c AWG 2002bepfandete Einweggetränkeverpackungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14 c, AWG 2002

    inSub-Litera, i, n Verkehr gesetzt werden.

In Kraft seit 26.09.2023 bis 31.12.9999
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