Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, dh. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht
Tabakprodukte mit Filter sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden
3. Einwegkunststoffprodukte im Sinne der § 4 Abs. 7 und 8 (Produktanforderungen)3. Einwegkunststoffprodukte im Sinne der Paragraph 4, Absatz 7 und 8 (Produktanforderungen)Getränkeflaschen mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht
Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren.
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