Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsZur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in sich aus der Vollziehung dieser Verordnung ergebenden Fragen, insbesondere bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung und bei der Organisation der Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen wird eine Kommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingerichtet.
(2)Absatz 2Die Kommission besteht aus je einem Vertreter
1.Ziffer einsdes Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
2.Ziffer 2des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
3.Ziffer 3des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
4.Ziffer 4des Österreichischen Gemeindebundes,
5.Ziffer 5des Österreichischen Städtebundes,
6.Ziffer 6der Wirtschaftskammer Österreich,
7.Ziffer 7der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
8.Ziffer 8der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und
9.Ziffer 9der Länder,
10.Ziffer 10des Fachverbands Abfall- und Abwasserwirtschaft,
11.Ziffer 11der Abfallverbände.
(3)Absatz 3Der Kommission können je nach Bedarf auch weitere Sachverständige oder sonstige Auskunftspersonen beigezogen werden.
(4)Absatz 4Den Vorsitz in der Kommission führt der Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(5)Absatz 5Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder und des jeweiligen Ersatzmitgliedes der Kommission obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Für die Bestellung und Abberufung des Vertreters des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft oder des Vertreters des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bedarf es des Einvernehmens mit dem zuständigen Bundesminister. Die Vertreter der in Abs. 2 Z 4 bis 9 genannten Institutionen sind auf Vorschlag der durch sie vertretenen Stellen zu bestellen oder abzuberufen. Der Kommission dürfen Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu einem Sammel- und Verwertungssystem stehen, nicht angehören.Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder und des jeweiligen Ersatzmitgliedes der Kommission obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Für die Bestellung und Abberufung des Vertreters des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft oder des Vertreters des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bedarf es des Einvernehmens mit dem zuständigen Bundesminister. Die Vertreter der in Absatz 2, Ziffer 4 bis 9 genannten Institutionen sind auf Vorschlag der durch sie vertretenen Stellen zu bestellen oder abzuberufen. Der Kommission dürfen Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu einem Sammel- und Verwertungssystem stehen, nicht angehören.
(6)Absatz 6Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Minderheitsvoten sind dem Beschluss der Kommission beizufügen.
(7)Absatz 7Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Jede der in Abs. 2 genannten Institutionen hat das Recht, die Einberufung einer Sitzung zu beantragen; in diesem Fall hat der Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung einzuberufen, die binnen zwei Wochen stattzufinden hat.Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Jede der in Absatz 2, genannten Institutionen hat das Recht, die Einberufung einer Sitzung zu beantragen; in diesem Fall hat der Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung einzuberufen, die binnen zwei Wochen stattzufinden hat.
(8)Absatz 8Die Beratungen und die diesen zugrundeliegenden Unterlagen sind vertraulich. Die Mitglieder der Kommission dürfen ein als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
(9)Absatz 9Über die Ergebnisse der Beratungen ist ein Protokoll zu erstellen. Die Protokollführung obliegt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(10)Absatz 10Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind in einer durch die Kommission zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 21 VVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 VVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 21 VVO