§ 3 VVO Begriffsbestimmungen

VVO - Verpackungsverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.

„Verpackungen“ aus verschiedenen Packstoffen hergestellte Packmittel, Packhilfsmittel oder Paletten zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren. Der Begriff Verpackungen wird zusätzlich durch die nachstehenden Kriterien bestimmt. Die in Anhang 2 angeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.

a)

Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der oben genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn,

aa)

der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und

bb)

alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Behandlung bestimmt.

b)

Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, und Einwegartikel, die in befülltem Zustand abgegeben werden oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.

c)

Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Behandlung bestimmt.

2.

„Packmittel“ Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Waren oder Güter für Verkehrs-, Lager-, Transport-, Versand- oder Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammenzuhalten.

3.

„Packhilfsmittel“ Erzeugnisse, die zum Zweck der Verpackung zusammen mit Packmitteln insbesondere zum Verpacken, Verschließen, Versandfertigmachen und zur Kennzeichnung einer Ware oder eines Gutes dienen.

4.

„Verkaufsverpackungen oder Erstverpackungen“ Verpackungen, die dem Letztverbraucher als Verkaufseinheit angeboten werden.

5.

„Umverpackungen oder Zweitverpackungen“ – soweit sie nicht unter Z 4 oder 6 fallen – Verpackungen, die

a)

eine oder mehrere Verkaufseinheiten enthalten, welche zusammen an den Letztverbraucher abgegeben werden oder nur zur Bestückung der Verkaufsregale dienen, und

b)

entfernt werden können, ohne dass dies die Eigenschaften der Ware beeinflusst.

6.

„Transportverpackungen oder Drittverpackungen“ Verpackungen, die dazu dienen, die Handhabung und den Transport von mehreren Verkaufseinheiten oder Umverpackungen zu erleichtern, um deren direkte Berührung oder Transportschäden zu vermeiden. Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport fallen nicht unter den Begriff der Transportverpackung.

7.

„Serviceverpackungen“ Verpackungen wie Tragetaschen, Stanitzel, Säckchen, Flaschen oder ähnliche Umhüllungen, sofern diese Verpackungen in einer technisch einheitlichen Form hergestellt und üblicherweise in oder im Bereich der Abgabestelle an den Letztverbraucher befüllt werden.

8.

„Packstoffe“ folgende Materialien, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel oder Paletten hergestellt werden:

a)

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe;

b)

Glas;

c)

Eisenmetalle;

d)

Aluminium;

e)

Kunststoffe gemäß § 2 Abs. 10 Z 2 AWG 2002;

f)

Holz;

g)

textile Faserstoffe;

h)

sonstige Packstoffe auf biologischer Basis;

i)

Keramik.

9.

„wiederverwendbare Verpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert und ausgelegt sind und in Verkehr gebracht werden, dass ihre Beschaffenheit während ihrer Lebensdauer mehrere Umläufe ermöglicht, indem sie an einen Hersteller, insbesondere an einen Abpacker gemäß § 13g Abs. 1 Z 2 AWG 2002, zurückgegeben und ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entsprechend wiederbefüllt oder wiederverwendet werden.

10.

„Recycling“ gemäß der Definition des § 2 Abs. 5 Z 7 AWG 2002 zu verstehen.

11.

„organische Verwertung“ die aerobe Behandlung (biologische Verwertung) oder die anaerobe Behandlung (Biogaserzeugung) – über Mikroorganismen und unter Kontrolle – der biologisch abbaubaren Bestandteile von Verpackungsabfällen mit Erzeugung von stabilisierten organischen Rückständen oder von Methan.

12.

„thermische Verwertung“ die Verwendung von brennbarem Verpackungsabfall zur Energieerzeugung durch direkte Verbrennung mit oder ohne Abfall anderer Art, jedenfalls mit Rückgewinnung der Wärme. Für Verbrennungsanlagen, deren Zweck die Behandlung fester Siedlungsabfälle ist, ist jedenfalls das Effizienzkriterium gemäß dem Verwertungsverfahren R1 im Anhang 2 des AWG 2002 einzuhalten.

13.

„Inverkehrsetzen“ entweder

a)

der Import von Serviceverpackungen oder von verpackten Waren oder Gütern oder von Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 nach Österreich und im Fall eines Eigenimporteurs gemäß Z 20 der Import von allen Verpackungen oder

b)

in allen anderen Fällen die erwerbsmäßige Übergabe einer Verpackung oder von Waren oder Gütern in Verpackungen oder von Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 in Österreich an eine andere Rechtsperson einschließlich des Fernabsatzes gemäß § 2 Abs. 2.

Ein bloßes Transportieren im Auftrag einer anderen Person gilt nicht als Inverkehrsetzen.

14.

„Hersteller von Serviceverpackungen“ jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die unabhängig von der Vertriebsmethode Serviceverpackungen herstellt und erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr setzt.

15.

„Importeur von Serviceverpackungen“ jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die unabhängig von der Vertriebsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG, Serviceverpackungen importiert und erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr setzt.

16.

„Importeur von verpackten Waren oder Gütern“ jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die unabhängig von der Vertriebsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG, Waren oder Güter in Verpackungen, importiert und erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr setzt.

17.

„Abpacker“ jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die Waren oder Güter in Verpackungen abfüllt, abpackt oder mit Verpackungen in Verbindung bringt, um sie zu lagern oder abzugeben.

18.

„Vertreiber“ jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die Verpackungen oder verpackte Waren oder Güter gleichgültig auf welcher Vertriebsstufe, auch im Wege des Versandhandels, in Verkehr setzt.

19.

„Letztverbraucher“ jeder Verbraucher in Sinne des KSchG und jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die Verpackungen, Waren oder Güter in Verpackungen zu ihrem Ge- oder Verbrauch erwirbt oder importiert.

20.

„Eigenimporteur“ ein Letztverbraucher, der Waren oder Güter in Verpackungen für den Betrieb seines Unternehmens aus dem Ausland erwirbt und bei dem diese Verpackungen im Unternehmen als Abfall anfallen.

21.

„Marktanteil“ der Prozentsatz, der das Verhältnis der von den Teilnehmern eines Sammel- und Verwertungssystems in Österreich in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von diesem Sammel- und Verwertungssystem gemeldete Masse an Verpackungen einer Sammelkategorie zur insgesamt von allen Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen dieser Sammelkategorie definiert.

22.

„Sammelkategorie“ eine Gruppe von Verpackungen aus einem oder mehreren Packstoffen, die im Anhang 5 festgelegt wird.

23.

„Tarifkategorie“ eine Gruppe von Verpackungen aus einem oder mehreren Packstoffen, die im Anhang 5 festgelegt wird.

24.

„Großanfallstellen“ Betriebsstätten, die im Register gemäß § 16 Abs. 1 eingetragen sind.

25.

„Getränkeverbundkarton“ eine geschlossene Verbundverpackung gemäß Z 26 für flüssige oder pastöse Nahrungs- oder Genussmittel, wobei das Trägermaterial Papier, Pappe oder Karton ist. Ein Verschluss gilt als Bestandteil des Getränkeverbundkartons.

26.

„Verbundverpackungen“ Verpackungen, die aus zwei oder mehr Schichten aus unterschiedlichen Packstoffen bestehen, die nicht per Hand getrennt werden können und eine feste Einheit bilden, in dieser Beschaffenheit gefüllt, gelagert, befördert und geleert werden, und die beispielsweise aus einem Innenbehältnis und einer Außenumhüllung bestehen.

27.

„Fanggerät“ jedes Gerät und jeder Ausrüstungsgegenstand, das bzw. der in der Fischerei oder in der Aquakultur zum Orten, zum Fangen oder zur Aufzucht biologischer Meeresressourcen oder – auf der Meeresoberfläche schwimmend – zum Anlocken und zum Fangen oder zur Aufzucht dieser biologischen Meeresressourcen verwendet wird.

28.

„Fanggeräte-Abfall“ jedes unter die Abfalldefinition des § 2 Abs. 1 und 2 AWG 2002 fallende Fanggerät, einschließlich aller separaten Bestandteile, Stoffe oder Werkstoffe, die Teil des Fanggeräts oder daran befestigt waren, als dieses zu Abfall wurde, einschließlich als es zurückgelassen wurde oder verloren ging.

29.

„biologisch abbaubarer Kunststoff“ ein Kunststoff, der physikalisch und biologisch zersetzt werden kann, sodass er sich letztlich in Kohlendioxid, Biomasse und Wasser aufspaltet und gemäß dem Stand der Technik durch Kompostierung und anaerobe Zersetzung verwertbar ist.

30.

„Tabakprodukte“ Tabakerzeugnisse im Sinne des § 1 Z 1 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, BGBl. Nr. 435/1995 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2019.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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