(1) Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 Z 3 AWG 2002 haben für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Feuchttücher und Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2., Tabakprodukte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. sowie Hersteller gemäß § 12a Abs. 5 Z 3 AWG 2002 von Fanggeräten gemäß § 3 Z 27 einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen. Dieser ist für die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen des Herstellers für diese Einwegkunststoffprodukte in Österreich verantwortlich. Ein Hersteller kann jeweils nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt die Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales weg, so hat der Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 Z 3 AWG 2002 eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherzustellen.
(2) Für die Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. | Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland. | |||||||||
2. | Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden. | |||||||||
3. | Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG). | |||||||||
4. | Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der | |||||||||
a) | der Umfang der Bevollmächtigung, | |||||||||
b) | die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie | |||||||||
c) | die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden, | |||||||||
ersichtlich sind. |
(3) Ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler übernimmt sämtliche Verpflichtungen des ausländischen Fernabsatzhändlers gemäß § 12a Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 AWG 2002 für Einwegkunststoffprodukte gemäß Abs. 1, die in Österreich an Letztverbraucher vertrieben werden. Weiters hat ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1. | Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe | |||||||||
a) | der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 AWG 2002, | |||||||||
b) | der Steuernummer, | |||||||||
c) | der in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukte gemäß Abs. 1, | |||||||||
d) | des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems; | |||||||||
2. | Übermittlung der Daten gemäß Z 1 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 und | |||||||||
3. | die unverzügliche Mitteilung im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002, dass ein bevollmächtigender Hersteller oder der Bevollmächtigte seine Tätigkeit eingestellt hat. | |||||||||
Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln. |
(4) Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 2 oder bei Einstellung der Tätigkeit des bevollmächtigenden Herstellers oder des Bevollmächtigten hat die Bundesministerin die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.
(5) Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler kann bereits ab dem 1. Oktober 2022 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2023 Rechtswirkung.
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