Entscheidungen zu § 3 Abs. 5 VO

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RS UVS Oberösterreich 2004/08/05 VwSen-340037/7/Br/Da

Rechtssatz: Eine allenfalls formal nicht rechtswirksam aufgekündigte Vergleichs- und Weiserfläche fällt dann nicht zur Last, wenn der Betroffene auf die Wirkung der mündlichen Aufkündigung vertraut hat, weil die Behörde auch nicht widersprochen hat (VStG § 45 Abs.1 Z2). Schlagworte Willenserklärung mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 05.08.2004

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