Rechtssatz: Eine allenfalls formal nicht rechtswirksam aufgekündigte Vergleichs- und Weiserfläche fällt dann nicht zur Last, wenn der Betroffene auf die Wirkung der mündlichen Aufkündigung vertraut hat, weil die Behörde auch nicht widersprochen hat (VStG § 45 Abs.1 Z2). Schlagworte Willenserklärung mehr lesen...