§ 3 VO Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft,

2.

fachliche Einheiten (Betriebe),

3.

örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) und

24.

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetzdes Körperschaftsteuergesetzes 1988) und,

3. örtliche Einheiten („Arbeitsstätten“), die eine Tätigkeit gemäß Abteilung 40, 41, 45, 50, 52, 55, 60 bis 67, 70 (ausgenommen Gruppe 70.2), 71, 74, 80, 85, 90 bis 93 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft regelmäßig sowie in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausüben und im Rahmen dieser Tätigkeiten an private Haushalte Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen,
4. örtliche Einheiten der öffentlichen Verwaltung („Dienststellen“), soweit sie eine Tätigkeit gemäß Abteilung 75, 80, 85, 92, 93,
5. Interessenvertretungen, soweit sie eine Tätigkeit gemäß Abteilung 91
des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ausüben.

die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 35 bis 37, 41, 45, 47, 49 bis 53, 55, 56, 61, 64 bis 66, 68, 69, 71, 75, 77, 79, 90 bis 93, 95, 96 und Gruppen 38.1, 52.2, 74.2 sowie der Klasse 59.14 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008) regelmäßig sowie in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausüben und im Rahmen dieser Tätigkeiten an private Haushalte Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen.

(2) Die örtliche EbeneStatistische Einheiten im Sinne des Absdieser Verordnung sind weiters

1.

örtliche Einheiten der öffentlichen Verwaltung (Dienststellen), soweit sie eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 84 bis 88, und

2.

Interessenvertretungen,

soweit sie eine Tätigkeit gemäß Abteilung 94 der ÖNACE 2008 ausüben.

(3) Unternehmen, fachliche Einheiten sowie örtliche Einheiten sind im Sinne der Artikel 1 Z 1und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.

(4) Die Örtlichkeit der statistischen Einheit ist durch den Standort, die fachliche Einheitihre Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den Abteilungen 40, 41, 45, 50, 52, 55, 60 bis 67, 70, 71, 74, 80, 85, 90 bis 93 des Anhangesnach der ÖNACE 2008 bestimmt. Eine Wirtschaftstätigkeit wird schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 bestimmtdes Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik ausgeübt.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.08.2003 bis 30.11.2019

(1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft,

2.

fachliche Einheiten (Betriebe),

3.

örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) und

24.

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetzdes Körperschaftsteuergesetzes 1988) und,

3. örtliche Einheiten („Arbeitsstätten“), die eine Tätigkeit gemäß Abteilung 40, 41, 45, 50, 52, 55, 60 bis 67, 70 (ausgenommen Gruppe 70.2), 71, 74, 80, 85, 90 bis 93 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft regelmäßig sowie in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausüben und im Rahmen dieser Tätigkeiten an private Haushalte Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen,
4. örtliche Einheiten der öffentlichen Verwaltung („Dienststellen“), soweit sie eine Tätigkeit gemäß Abteilung 75, 80, 85, 92, 93,
5. Interessenvertretungen, soweit sie eine Tätigkeit gemäß Abteilung 91
des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ausüben.

die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 35 bis 37, 41, 45, 47, 49 bis 53, 55, 56, 61, 64 bis 66, 68, 69, 71, 75, 77, 79, 90 bis 93, 95, 96 und Gruppen 38.1, 52.2, 74.2 sowie der Klasse 59.14 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008) regelmäßig sowie in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausüben und im Rahmen dieser Tätigkeiten an private Haushalte Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen.

(2) Die örtliche EbeneStatistische Einheiten im Sinne des Absdieser Verordnung sind weiters

1.

örtliche Einheiten der öffentlichen Verwaltung (Dienststellen), soweit sie eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 84 bis 88, und

2.

Interessenvertretungen,

soweit sie eine Tätigkeit gemäß Abteilung 94 der ÖNACE 2008 ausüben.

(3) Unternehmen, fachliche Einheiten sowie örtliche Einheiten sind im Sinne der Artikel 1 Z 1und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.

(4) Die Örtlichkeit der statistischen Einheit ist durch den Standort, die fachliche Einheitihre Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den Abteilungen 40, 41, 45, 50, 52, 55, 60 bis 67, 70, 71, 74, 80, 85, 90 bis 93 des Anhangesnach der ÖNACE 2008 bestimmt. Eine Wirtschaftstätigkeit wird schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 bestimmtdes Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik ausgeübt.

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