Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 29.05.2004 um 16.30 Uhr Tatort: Kitzbühel, auf der B 161 Fahrzeug: Kombi, XY 1. Sie haben als Lenker des Fahrzeuges die Änderung der Fahrtrichtung nicht mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen, angezeigt (Kreisverkehr bei Strkm 26,600). 2. Sie haben als Lenker des Fahrzeuges die Änderung der Fahrtrichtung nicht mit den hiefür besti... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Nichtanzeigen der Fahrtrichtungsänderung ist nicht dem § 11 Abs.3 StVO, sondern dem Abs.2 leg.cit. zu unterstellen (VwGH 12.11.1980, Zl. 1705/80). Hier ist die Erstbehörde einem Rechtsirrtum unterlegen. Wenngleich die Rechtsnorm auszutauschen wäre, ermangelt es aber hier einem weiteren Tatbestandsmerkmal. Gemäß § 11 Abs.2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzei... mehr lesen...