Mit dem bekämpften Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgehalten, er habe am 6.4.1994 um 17.30 Uhr in Sinabelkirchen auf der A 2 in Fahrtrichtung Wien auf Höhe des Stkrm. 151 als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen BN 475E (PKW) auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt. Unter Hinweis auf die einschlägige Strafbestimmung in Verbindung mit § 16 Abs 2 lit a StVO wurde über den Berufungswe... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Überholen nach § 2 Abs 1 Z 29 StVO (Übertretung nach § 16 Abs 2 lit a StVO) liegt nicht vor, wenn ein Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen bis zum Ende des rechten Fahrstreifens (Baustelle) stattfindet und Einreihungsvorgänge nach dem Reißverschlußsystem folgen. So wäre die Vorschriftsmäßigkeit des Einreihens im Rahmen des Reißverschlußsystems nach den Voraussetzungen des § 11 Abs 5 StVO zu prüfen gewesen. Schlagworte überholen Fahrstreifenwechsel Reißverschlußsystem... mehr lesen...