Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs. 1 StVO 1960 bestraft, weil er am 24. Februar 1994 um 14.40 Uhr in Salzburg, Münchner Bundesstraße Nr. 200, vor dem Grenzübergang Saalbrücke, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges einen Fahrstreifenwechsel durchgeführt habe, ohne sich davon überzeugt zu haben, daß dies ohne Behinderung des Lenkers eines dem Kennzeichen nach best... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §11 Abs1;StVO 1960 §11 Abs5;
Rechtssatz: Auch bei Anwendbarkeit des § 11 Abs 5 StVO ist § 11 Abs 1 StVO weiterhin zu beachten. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1996030016.X02 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §11 Abs1;StVO 1960 §11 Abs5;StVO 1960 §19 Abs1;
Rechtssatz: Verengen sich zwei Fahrstreifen gleichmäßig auf einen, so kann von einem Fahrstreifenwechsel iSd § 11 Abs 1 StVO keine Rede sein. Vielmehr wird mangels ausdrücklicher Regelung einer solchen Verkehrslage die Regel des § 19 Abs 1 StVO darauf anzuwenden sein. Daraus folgt, dass der auf dem linken Fahrstreif... mehr lesen...