§ 51 VBO 1995 Lehrverpflichtung der an Schulen tätigen Vertragsbediensteten

Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

Für den Vertragsbediensteten des Schemas IV L, der hauptamtlichhauptberuflich als Leiter oder Lehrer (§ 5 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) an einer von der Gemeinde erhaltenen Privatschule tätig ist, gilt § 30 der Dienstordnung 1994 sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017

Für den Vertragsbediensteten des Schemas IV L, der hauptamtlichhauptberuflich als Leiter oder Lehrer (§ 5 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) an einer von der Gemeinde erhaltenen Privatschule tätig ist, gilt § 30 der Dienstordnung 1994 sinngemäß.

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