(1) Der Ausschuss kann auf Antrag eines seiner Mitglieder jederzeit beschließen, dass und inwieweit seine nichtöffentlichen Sitzungen vertraulich sind. In diesem Falle ist von allen Sitzungsteilnehmern über den Inhalt der dem Beschlusse nachfolgenden Beratungen und, wenn dies beschlossen wird, auch über das Ergebnis der Beratungen Stillschweigen zu bewahren.
(2) Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen kann der Ausschuss auf Antrag eines seiner Mitglieder beschließen, dass jene Anwesenden, die kein Stimmrecht besitzen, von der Teilnahme an vertraulichen Sitzungen ausgeschlossen werden. Dies gilt nicht für Mitglieder des Landtagspräsidiums und der Landesregierung.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 35/2000
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