§ 24 Vbg. GL

Vbg. GL - Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

(2) Zu einem gültigen Beschluss ist die Stimmenmehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich.

(3) Sofern sich aus den Bestimmungen dieses Abschnittes nichts anderes ergibt, sind sinngemäß die für die Sitzungen des Landtages geltenden Bestimmungen anzuwenden.

In Kraft seit 01.05.1973 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 Vbg. GL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 Vbg. GL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 Vbg. GL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 Vbg. GL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 Vbg. GL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Vbg. GL Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 23 Vbg. GL
§ 25 Vbg. GL