(1) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
(2) Zu einem gültigen Beschluss ist die Stimmenmehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich.
(3) Sofern sich aus den Bestimmungen dieses Abschnittes nichts anderes ergibt, sind sinngemäß die für die Sitzungen des Landtages geltenden Bestimmungen anzuwenden.
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