§ 32 UFG 1967 Ärztliche Untersuchung, Beobachtung und Behandlung

UFG 1967 - Unfallfürsorgegesetz 1967

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, ist durch ärztliche Sachverständige Beweis zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.

(2) Wer zur Durchführung dieses Gesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunfterteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.

(3) Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Feststellung des Anspruches unerlässlichen Angaben zu machen, sind die vom Ergebnis der Untersuchung bzw. den Angaben abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er von sich aus diesen Verpflichtungen nachkommt. Der Magistrat hat dem zu Untersuchenden die nachträgliche Erfüllung der Verpflichtungen bei gegebener Bereitschaft ehestens zu ermöglichen.

(4) Wenn sich der Anspruchsberechtigte einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht, weiters wenn er sich einer erforderlichen Heilbehandlung ohne triftigen Grund nicht unterzieht und dadurch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst wird, können die Leistungen ganz oder teilweise so lange verweigert werden, bis er sich der Beobachtung, Nachuntersuchung beziehungsweise Heilbehandlung von sich aus unterzieht. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.

(5) Die Verweigerung von Begünstigungen und Leistungen nach den Abs. 3 und 4 darf nur erfolgen, wenn der hievon Betroffene in den an ihn ergangenen Aufforderungen auf diese Bestimmungen nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.

(6) Ist ein Beamter im Rahmen seines Dienstverhältnisses nach den §§ 30, 31 oder 33 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, ärztlich zu untersuchen, so sind die Kosten für diese ärztliche Untersuchung, soweit sie gemäß § 32 Abs. 2 oder § 33 Abs. 3 des Strahlenschutzgesetzes vom Beamten zu tragen wären, von der Stadt Wien zu tragen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 UFG 1967


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 UFG 1967 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 UFG 1967


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 UFG 1967


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 UFG 1967 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 31 UFG 1967
§ 33 UFG 1967