(1) Kann eine Person, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihr durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf die Stadt Wien insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat. Der Anspruch auf Schmerzensgeld geht auf die Stadt Wien nicht über.
(2) Die Stadt Wien kann Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Versehrten (Angehörigen) oder seinem Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf den nach diesem Gesetz zustehenden Leistungsanspruch ganz oder zum Teil anrechnen. Soweit hienach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt der nach Abs. 1 auf die Stadt Wien übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.
(3) Die Stadt Wien kann einen im Sinne der Abs. 1 oder 2 auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen ihren Bediensteten, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses am selben Ort der Dienstverrichtung wie der Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur geltend machen, wenn
1. | der Bedienstete den Eintritt der Versehrtheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder | |||||||||
2. | der Eintritt der Versehrtheit durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. |
(4) In den Fällen des Abs. 3 Z. 2 kann die Stadt Wien den Schadenersatzanspruch nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen, es sei denn, daß der Eintritt der Versehrtheit durch den Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
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