§ 33 UFG 1967 Meldepflicht

UFG 1967 - Unfallfürsorgegesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Der Anspruchsberechtigte beziehungsweise sein gesetzlicher Vertreter ist verpflichtet, jeden Umstand, der das Erlöschen oder Ruhen des Leistungsanspruches oder eines Teiles desselben zur Folge hat, sowie jede Änderung des Wohnsitzes binnen einem Monat zu melden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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