§ 29 UFG 1967 Übertragung und Verpfändung des Leistungsanspruches

UFG 1967 - Unfallfürsorgegesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Anspruch auf Geldleistungen kann unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 rechtswirksam nur in folgenden Fällen übertragen oder verpfändet werden:

1.

zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten von einem Träger der öffentlichen Fürsorge auf Rechnung der Leistung aus der Unfallfürsorge nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung gewährt wurde;

2.

zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß § 291 b der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, sinngemäß anzuwenden ist.

(2) Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung des Magistrates seinen Leistungsanspruch auch in anderen als den in Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; der Magistrat hat die Zustimmung zu erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner Angehörigen gelegen ist, andernfalls ist die Zustimmung zu versagen.

(3) Der Anspruch auf Sachleistungen kann weder übertragen noch verpfändet werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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