§ 31 UFG 1967 Fälligkeit und Auszahlung der Leistungen

UFG 1967 - Unfallfürsorgegesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.

(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im voraus fällig.

(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag, ein gesetzlicher Feiertag oder der Karfreitag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Die Auszahlung der am 1. Jänner fälligen monatlich wiederkehrenden Leistungen erfolgt an dem dem 31. Dezember vorhergehenden, nicht auf einen Samstag fallenden Werktag. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(4) Die Auszahlung hat bei Beamten des Dienststandes unter sinngemäßer Anwendung des § 8 BO 1994, bei allen übrigen Anspruchsberechtigten unter sinngemäßer Anwendung des § 40 der Pensionsordnung 1995 zu erfolgen.

(5) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen.

(6) Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muß alljährlich bis 1. März eine amtliche Lebensbestätigung, nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres, vorlegen. Der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner und der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, dass sie nicht wieder geheiratet haben oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind.

(7) Wenn die amtlichen Bestätigungen nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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