(1) Auf die Bewilligung, Beaufsichtigung und Durchführung von Ausbildungslehrgängen im Sinn der §§ 20, 21 und 22 durch Ausbildungseinrichtungen, die
a) | als Privatschulen nach dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 35/2019, errichtet wurden und | |||||||||
b) | als Schulen für Sozialbetreuungsberufe nach dem unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes vom zuständigen Bundesminister erlassenen Organisationsstatut samt Lehrplan geführt werden, | |||||||||
sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes mit den in den Abs. 2, 3 und 4 angeführten Abweichungen anzuwenden. |
(2) § 25 Abs. 1 lit. a gilt mit der Maßgabe, dass
a) | die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 vorliegen, sobald und solange das Recht zur Führung der Schule besteht (§§ 7 und 8 des Privatschulgesetzes), und | |||||||||
b) | die nach Z 4 vorzulegenden Lehrpläne weitere ergänzende Ausbildungsinhalte entsprechend dem Organisationsstatut der Schule für Sozialbetreuungsberufe (Abs. 1 lit. b) enthalten dürfen. |
(3) § 26 Abs. 3 lit. b Z 1 gilt nicht.
(4) Hinsichtlich der Aufnahmevoraussetzungen, der Organisation und Durchführung der Ausbildung, der Beurteilung des Ausbildungserfolges und des Abschlusses der Ausbildung sind die §§ 29 Abs. 2, 31 bis 36, 38, 39 und 40 sowie die diese näher ausführenden Bestimmungen der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) nicht anzuwenden.
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