(1) Die Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen erfolgt in einem abgestuften System von modularen Ausbildungslehrgängen an dazu befugten Ausbildungseinrichtungen (§ 23).
(2) Die Ausbildungslehrgänge und ihre Ausbildungsmodule (§§ 19 bis 22) dienen der Vermittlung der für die Ausübung des betreffenden Sozialbetreuungsberufes erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie gliedern sich jeweils in eine theoretische und eine praktische Ausbildung.
(3) Die Ausbildungslehrgänge können auch in berufsbegleitender Form durchgeführt werden.
(4) Durch die Bestimmungen des 3. Abschnittes werden
a) | die Regelung des Inhalts, der Organisation und der Durchführung sowie des Abschlusses der in einzelne Ausbildungslehrgänge integrierten Ausbildungen (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 4 und 22 Abs. 4) und | |||||||||
b) | die Anerkennung von mit der Ausbildung in der Pflegeassistenz gleichwertigen Ausbildungen und Berufsqualifikationen nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht berührt. |
0 Kommentare zu § 18 TSBBG