§ 18 TSBBG

TSBBG - Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen erfolgt in einem abgestuften System von modularen Ausbildungslehrgängen an dazu befugten Ausbildungseinrichtungen (§ 23).

(2) Die Ausbildungslehrgänge und ihre Ausbildungsmodule (§§ 19 bis 22) dienen der Vermittlung der für die Ausübung des betreffenden Sozialbetreuungsberufes erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie gliedern sich jeweils in eine theoretische und eine praktische Ausbildung.

(3) Die Ausbildungslehrgänge können auch in berufsbegleitender Form durchgeführt werden.

(4) Durch die Bestimmungen des 3. Abschnittes werden

a)

die Regelung des Inhalts, der Organisation und der Durchführung sowie des Abschlusses der in einzelne Ausbildungslehrgänge integrierten Ausbildungen (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 4 und 22 Abs. 4) und

b)

die Anerkennung von mit der Ausbildung in der Pflegeassistenz gleichwertigen Ausbildungen und Berufsqualifikationen nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht berührt.

In Kraft seit 22.11.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 TSBBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 TSBBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 TSBBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 TSBBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 TSBBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 TSBBG
§ 19 TSBBG