§ 27 TSBBG

Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2019 bis 31.12.9999

(1) Auf die Bewilligung, Beaufsichtigung und Durchführung von Ausbildungslehrgängen im Sinn der §§ 20, 21 und 22 durch Ausbildungseinrichtungen, die

a)

als Privatschulen nach dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 71/2008BGBl. I Nr. 35/2019, errichtet wurden und

b)

als Schulen für Sozialbetreuungsberufe nach dem unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes mit Erlass des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 28. Dezember 2006, Zl. 21 635/0003-III/3a/2006, Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Nr. 22/2007,zuständigen Bundesminister erlassenen Organisationsstatut samt Lehrplan geführt werden, sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes mit den in den Abs. 2, 3 und 4 angeführten Abweichungen anzuwenden.

sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes mit den in den Abs. 2, 3 und 4 angeführten Abweichungen anzuwenden.

(2) § 25 Abs. 1 lit. a gilt mit der Maßgabe, dass

a)

die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 vorliegen, sobald und solange das Recht zur Führung der Schule besteht (§§ 7 und 8 des Privatschulgesetzes), und

b)

die nach Z 4 vorzulegenden Lehrpläne weitere ergänzende Ausbildungsinhalte entsprechend dem Organisationsstatut der Schule für Sozialbetreuungsberufe (Abs. 1 lit. b) enthalten dürfen.

(3) § 26 Abs. 3 lit. b Z 1 gilt nicht.

(4) Hinsichtlich der Aufnahmevoraussetzungen, der Organisation und Durchführung der Ausbildung, der Beurteilung des Ausbildungserfolges und des Abschlusses der Ausbildung sind die §§ 29 Abs. 2, 31 bis 36, 38, 39 und 40 sowie die diese näher ausführenden Bestimmungen der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) nicht anzuwenden.

Stand vor dem 21.11.2019

In Kraft vom 01.02.2009 bis 21.11.2019

(1) Auf die Bewilligung, Beaufsichtigung und Durchführung von Ausbildungslehrgängen im Sinn der §§ 20, 21 und 22 durch Ausbildungseinrichtungen, die

a)

als Privatschulen nach dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 71/2008BGBl. I Nr. 35/2019, errichtet wurden und

b)

als Schulen für Sozialbetreuungsberufe nach dem unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes mit Erlass des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 28. Dezember 2006, Zl. 21 635/0003-III/3a/2006, Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Nr. 22/2007,zuständigen Bundesminister erlassenen Organisationsstatut samt Lehrplan geführt werden, sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes mit den in den Abs. 2, 3 und 4 angeführten Abweichungen anzuwenden.

sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes mit den in den Abs. 2, 3 und 4 angeführten Abweichungen anzuwenden.

(2) § 25 Abs. 1 lit. a gilt mit der Maßgabe, dass

a)

die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 vorliegen, sobald und solange das Recht zur Führung der Schule besteht (§§ 7 und 8 des Privatschulgesetzes), und

b)

die nach Z 4 vorzulegenden Lehrpläne weitere ergänzende Ausbildungsinhalte entsprechend dem Organisationsstatut der Schule für Sozialbetreuungsberufe (Abs. 1 lit. b) enthalten dürfen.

(3) § 26 Abs. 3 lit. b Z 1 gilt nicht.

(4) Hinsichtlich der Aufnahmevoraussetzungen, der Organisation und Durchführung der Ausbildung, der Beurteilung des Ausbildungserfolges und des Abschlusses der Ausbildung sind die §§ 29 Abs. 2, 31 bis 36, 38, 39 und 40 sowie die diese näher ausführenden Bestimmungen der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) nicht anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten