(1) Auszubildende scheiden aus dem Ausbildungslehrgang aus, wenn sie
a) | das Ausbildungsziel trotz Ausschöpfen von Wiederholungsmöglichkeiten nicht erreichen, | |||||||||
b) | nach Abs. 2 ausgeschlossen werden oder | |||||||||
c) | aus der integrierten Ausbildung (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 4 und 22 Abs. 4) ausscheiden. |
(2) Auszubildende können vom Ausbildungslehrgang ausgeschlossen werden, wenn
a) | sich nachträglich herausstellt, dass sie eine Aufnahmevoraussetzung (§ 32 Abs. 1) nicht erfüllen, | |||||||||
b) | sie aus anderen als den im § 33 Abs. 2 genannten Gründen Teile der theoretischen oder praktischen Ausbildung versäumen oder dieser unentschuldigt fernbleiben, | |||||||||
c) | sie sich aus einem oder mehreren der folgenden, während der Ausbildung eintretenden Gründe als zur Ausübung des betreffenden Sozialbetreuungsberufes ungeeignet erweisen: | |||||||||
1. | fehlende Vertrauenswürdigkeit (§ 13 Abs. 1), | |||||||||
2. | fehlende gesundheitliche Eignung (§ 14 Abs. 1), | |||||||||
3. | sonstige schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung. | |||||||||
In den Fällen der lit. b und c Z 3 ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung mit einer vom Leiter des Ausbildungslehrganges auszusprechenden Ermahnung nicht das Auslangen gefunden werden kann. |
(3) Über den Ausschluss (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit dem Leiter des Ausbildungslehrganges.
(4) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
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