(1) Der Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin F umfasst:
a) | eine theoretische Ausbildung im Umfang von zumindest 1.800 Unterrichtseinheiten und | |||||||||
b) | eine praktische Ausbildung im Umfang von 1.800 Stunden, die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind. |
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsmodule:
a) | Persönlichkeitsbildung, | |||||||||
b) | Sozialbetreuung allgemein, | |||||||||
c) | Humanwissenschaftliche Grundbildung, | |||||||||
d) | Politische Bildung und Recht, | |||||||||
e) | Medizin und Pflege, | |||||||||
f) | Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung, | |||||||||
g) | Haushalt, Ernährung, Diät, | |||||||||
h) | Management und Organisation und | |||||||||
i) | Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Familienarbeit. |
(3) Jene Teile der praktischen Ausbildung, die nicht im Rahmen der integrierten Ausbildung (Abs. 4) erfolgen, sind im Bereich der Familienarbeit zu absolvieren.
(4) In den Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin F ist in den ersten beiden Ausbildungsjahren die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach dem 3. Abschnitt des 3. Hauptstückes des GuKG integriert.
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