(1) Die fachliche und organisatorische Leitung des Ausbildungslehrganges obliegt dem Leiter und dem Stellvertretenden Leiter. Diese sind vom Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung zu bestellen.
(2) Zum Leiter und zum Stellvertretenden Leiter des Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen bestellt werden, die
a) | hierfür pädagogisch und fachlich geeignet sind und | |||||||||
b) | eine insgesamt mindestens zweijährige bzw. im Fall einer Teilzeittätigkeit entsprechend längere Lehrtätigkeit an einer Ausbildungseinrichtung für Gesundheits- oder Sozialberufe nachweisen können. |
(3) Der Leiter des Ausbildungslehrganges hat Angelegenheiten, die auch die integrierte Ausbildung (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 4 und 22 Abs. 4) betreffen, im Einvernehmen mit dem nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes bestellten Leiter der integrierten Ausbildung wahrzunehmen.
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