(1) Auszubildende haben an der theoretischen und praktischen Ausbildung grundsätzlich im vollen Umfang teilzunehmen.
(2) Abwesenheiten wegen Krankheit oder anderer berücksichtigungswürdiger Gründe gelten als entschuldigt.
(3) Auszubildende, die entschuldigt oder unentschuldigt mehr als 20 v. H. der Unterrichtseinheiten der theoretischen Ausbildung versäumen, haben den Ausbildungslehrgang zu wiederholen. In einem solchen Fall kann der Leiter des Ausbildungslehrganges bereits erfolgreich absolvierte Teile der zu wiederholenden Ausbildung anrechnen, sofern die Erreichung des Ausbildungsziels gewährleistet ist.
(4) Versäumen Auszubildende Praktikumszeiten,
so haben sie diese ehestmöglich nachzuholen. Ist ein Nachholen bis zum Termin für die Zulassung zur mündlichen Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung nicht möglich, so verlängert sich die Ausbildung entsprechend.
(5) Der Leiter des Ausbildungslehrganges kann anlässlich der Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung auf Antrag des Auszubildenden von einer Wiederholung des Ausbildungslehrganges bzw. vom Nachholen von Praktikumszeiten absehen, wenn
a) | die betreffenden Ausbildungszeiten überwiegend aus den im Abs. 2 angeführten Gründen versäumt wurden und | |||||||||
b) | aufgrund der bisher vom Auszubildenden im Rahmen der Ausbildung gezeigten Leistungen anzunehmen ist, dass dieser das Ausbildungsziel trotzdem erreichen wird. |
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