(1) Ausbildungseinrichtungen und deren Rechtsträger unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Diese erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildungslehrgänge, insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42).
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle die Durchführung von Ausbildungslehrgängen betreffenden Angelegenheiten zu informieren, insbesondere in elektronische und schriftliche Unterlagen Einsicht zu nehmen und die erforderlichen Kopien herzustellen, soweit dies für die wirksame Ausübung der Aufsicht erforderlich ist, sowie Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen. Der Leiter des Ausbildungslehrganges und der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung sind verpflichtet, alle für die wirksame Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls Akten und Unterlagen über die von der Landesregierung bezeichneten Gegenstände vorzulegen sowie von dieser angeordnete Erhebungen durchzuführen.
(3) Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat der Landesregierung anzuzeigen:
a) | spätestens zwei Monate vor dem festgesetzten Zeitpunkt | |||||||||
1. | den Beginn und die geplante Dauer eines Ausbildungslehrganges, | |||||||||
2. | die Termine der mündlichen Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfungen, | |||||||||
b) | wesentliche Änderungen in der Ausbildungsorganisation und in der Durchführung von Ausbildungslehrgängen, insbesondere | |||||||||
1. | die Verlegung von Räumen für die Durchführung der theoretischen Ausbildung im Rahmen des bewilligten Standortes, | |||||||||
2. | die beabsichtigte Erweiterung von Praktikumsplätzen auf neue Einrichtungen und | |||||||||
3. | die Bestellung des Leiters oder Stellvertretenden Leiters des Ausbildungslehrganges. |
(4) Die Landesregierung hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 regelmäßig zu überprüfen.
(5) Liegen die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 lit. a nicht mehr vor, so ist dem Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung unter Androhung der Entziehung der Ausbildungsbewilligung eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist die Ausbildungsbewilligung mit Bescheid zu entziehen.
(6) Liegt die Voraussetzung nach § 25 Abs. 1 lit. b nicht mehr vor, so ist die Ausbildungsbewilligung unverzüglich zu entziehen.
(7) Abs. 5 gilt sinngemäß, wenn die Landesregierung
a) | über Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) oder | |||||||||
b) | über die Nichteinhaltung von in der Ausbildungsbewilligung erteilten Auflagen oder über sonstige Missstände in der Organisation oder Durchführung von Ausbildungslehrgängen, die einen ordnungsgemäßen Ausbildungsbetrieb gefährden, Kenntnis erlangt. |
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