Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Personen, die außerhalb Österreichs zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes befugt sind, dürfen die im betreffenden Staat zulässige Berufsbezeichnung und deren allfällige Abkürzung führen.
In Kraft seit 01.02.2009 bis 31.12.9999
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