(1) Die Landesregierung hat dem Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung mit Bescheid die Bewilligung zur Durchführung eines Ausbildungslehrganges an einem bestimmten Standort (Ausbildungsbewilligung) zu erteilen, wenn
a) | sichergestellt ist, dass | |||||||||
1. | am vorgesehenen Standort die für die Durchführung der theoretischen Ausbildung erforderlichen Räume und Lehrmittel vorhanden sind, | |||||||||
2. | die für die Durchführung der theoretischen Ausbildung erforderliche Anzahl an geeigneten Lehr- und Fachkräften (§§ 29 und 30) zur Verfügung steht, | |||||||||
3. | die für die Durchführung der praktischen Ausbildung erforderliche Anzahl an Praktikumsplätzen in dafür geeigneten Einrichtungen und die erforderliche Anzahl an geeigneten Fachkräften (§ 30) zur Verfügung stehen, | |||||||||
4. | Lehrpläne vorliegen, die den in diesem Gesetz und in der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) festgelegten Ausbildungsinhalten entsprechen, und | |||||||||
b) | der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung über die für die Durchführung der integrierten Ausbildung (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 4 und 22 Abs. 4) erforderliche Bewilligung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes verfügt oder diese gleichzeitig erteilt wird. |
(2) Die Ausbildungsbewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebes erforderlich ist.
(3) Die Ausbildungsbewilligung gilt als unter der Bedingung der Rechtswirksamkeit der nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen Bewilligung (Abs. 1 lit. b) und im Fall ihrer Befristung als entsprechend befristet erteilt. In die Ausbildungsbewilligung ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
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