(1) Die Erteilung der Ausbildungsbewilligung ist bei der Landesregierung schriftlich zu beantragen. Im Antrag ist der vorgesehene Standort der Ausbildungseinrichtung zu bezeichnen und anzugeben, welche Ausbildungslehrgänge an diesem Standort angeboten werden sollen. Dem Antrag sind weiters die zum Nachweis des Vorliegens der im § 25 Abs. 1 festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen und Nachweise anzuschließen.
(2) Verfügt der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung noch nicht über die für die Durchführung der integrierten Ausbildung (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 4 und 22 Abs. 4) erforderliche Bewilligung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes, so ist der Antrag auf Erteilung der Ausbildungsbewilligung gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung dieser Bewilligung einzubringen. Die Landesregierung hat das Verfahren zur Erteilung der Ausbildungsbewilligung mit dem vom Landeshauptmann zu führenden Verfahren zur Erteilung der nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen Bewilligung zu koordinieren.
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