(1) Die Ausbildungslehrgänge zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin A, BA und BB bauen auf der erfolgreich absolvierten Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin A, BA und BB auf. Sie umfassen:
a) | eine weiterführende theoretische Ausbildung im Umfang von 600 Unterrichtseinheiten und | |||||||||
b) | eine weiterführende praktische Ausbildung im Umfang von 600 Stunden, | |||||||||
die auf mindestens ein weiteres Ausbildungsjahr aufzuteilen sind. |
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsmodule:
a) | Persönlichkeitsbildung (Vertiefung und Erweiterung), | |||||||||
b) | Humanwissenschaftliche Grundbildung (Vertiefung und Erweiterung), | |||||||||
c) | Politische Bildung und Recht (Vertiefung und Erweiterung), | |||||||||
d) | Management und Organisation und | |||||||||
e) | das dem gewählten Schwerpunkt entsprechende Ausbildungsmodul (Vertiefung und Erweiterung): | |||||||||
1. | Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Altenarbeit oder | |||||||||
2. | Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit oder | |||||||||
3. | Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung. |
(3) Die praktische Ausbildung ist entsprechend dem gewählten Schwerpunkt im Bereich der Altenarbeit, der Behindertenarbeit oder der Behindertenbegleitung zu absolvieren.
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